Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt)

Quelle: Aufenthaltsgesetz (AufenthG) §§ 9–9a (Niederlassungserlaubnis); § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Die Niederlassungserlaubnis ist der unbefristete Aufenthaltstitel — der stärkste Schutz vor Ausweisung:

  • Voraussetzungen (§ 9 AufenthG): 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gesicherter Lebensunterhalt, mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, ausreichende Deutschkenntnisse (B1), Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum.
  • Verkürzte Frist: Inhaber einer Blauen Karte EU können die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten (bei B1-Deutsch) oder 27 Monaten (bei A1-Deutsch) erhalten.
  • Unbefristete Erwerbstätigkeit: Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie jede Erwerbstätigkeit ausüben — ohne Einschränkung.
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a): Ähnliche Voraussetzungen, berechtigt aber zusätzlich zum Aufenthalt in anderen EU-Staaten für mehr als 90 Tage.

Wann gilt es?

  • Sie leben seit 5 Jahren (oder kürzer mit Blauer Karte EU) mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
  • Sie möchten einen sicheren, unbefristeten Aufenthaltsstatus.
  • Sie erfüllen die Integrations- und Einkommensvoraussetzungen.

Was sollten Sie tun?

  • Prüfen Sie, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen — Sprachkenntnisse, Lebensunterhalt, Rentenversicherung.
  • Machen Sie den Integrationskurs und den Test „Leben in Deutschland“ — beides erleichtert die Antragstellung.
  • Beantragen Sie die Niederlassungserlaubnis bei der Ausländerbehörde — bringen Sie Rentenversicherungsverlauf, Sprachzertifikat und Einkommensnachweise mit.
  • Prüfen Sie, ob die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für Sie vorteilhafter ist.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Lassen Sie die Niederlassungserlaubnis nicht durch längere Auslandsaufenthalte erlöschen — bei Abwesenheit von mehr als 6 Monaten kann sie verfallen (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
  • Begehen Sie keine Straftaten — eine Verurteilung kann zur Ausweisung und zum Verlust der Niederlassungserlaubnis führen.
  • Verzichten Sie nicht auf die Niederlassungserlaubnis zugunsten einer weiteren befristeten Erlaubnis — der unbefristete Status ist deutlich sicherer.

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