Einbürgerung (Deutsche Staatsangehörigkeit)

Quelle: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) §§ 10–12b; Reform 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 104)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Die Einbürgerung verleiht Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten:

  • Regelanspruch: Nach dem reformierten StAG (ab Juni 2024) haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (vorher 8 Jahre). Bei besonderen Integrationsleistungen (Sprachkenntnisse C1, ehrenamtliches Engagement, berufliche Leistungen) schon nach 3 Jahren.
  • Voraussetzungen: Gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Deutschkenntnisse (B1), Bekenntnis zum Grundgesetz, keine Verurteilung wegen einer Straftat, bestandener Einbürgerungstest.
  • Mehrstaatigkeit: Seit Juni 2024 ist Mehrstaatigkeit generell erlaubt — Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben.
  • Einbürgerungstest: 33 Fragen zu Rechtsordnung, Geschichte und Gesellschaft — 17 richtige Antworten zum Bestehen.
  • Kinder: In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und eine Niederlassungserlaubnis hat (§ 4 Abs. 3 StAG).

Wann gilt es?

  • Sie leben seit 5 Jahren (oder 3 Jahren bei besonderen Integrationsleistungen) rechtmäßig in Deutschland.
  • Sie erfüllen die sprachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen.
  • Sie möchten wählen, uneingeschränkt arbeiten und reisen und den sichersten Aufenthaltsstatus erhalten.

Was sollten Sie tun?

  • Beantragen Sie die Einbürgerung bei der Einbürgerungsbehörde Ihres Wohnsitzes (in der Regel Kreis- oder Stadtverwaltung).
  • Legen Sie B1-Sprachzertifikat, Einbürgerungstest, Einkommensnachweise und Führungszeugnis vor.
  • Informieren Sie sich über Gebühren: 255 € pro Person (51 € für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen).
  • Prüfen Sie, ob Sie durch besondere Integrationsleistungen die verkürzte Frist von 3 Jahren nutzen können.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Machen Sie keine falschen Angaben — das kann zur Rücknahme der Einbürgerung führen (§ 35 StAG).
  • Beantragen Sie die Einbürgerung nicht, wenn Strafverfahren anhängig sind — warten Sie das Ergebnis ab.
  • Vernachlässigen Sie die Sprachkenntnisse nicht — B1 ist Mindestvoraussetzung, C1 verkürzt die Wartezeit.

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