Asylrecht und Flüchtlingsschutz

Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 16a; Asylgesetz (AsylG); Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 60 (Abschiebungsverbot); EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Deutschland gewährt vier Schutzformen für Verfolgte und Schutzsuchende:

  • Asylberechtigung (Art. 16a GG): Für politisch Verfolgte — eingeschränkt durch die Drittstaatenregelung (kein Anspruch bei Einreise über sichere Drittstaaten).
  • Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG / Genfer Konvention): Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe — Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, dann Überprüfung.
  • Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG): Ernsthafter Schaden im Herkunftsland (Todesstrafe, Folter, willkürliche Gewalt) — Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, verlängerbar.
  • Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG): Wenn konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht — Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, verlängerbar.
  • Dublin-Verfahren: Der EU-Staat, in dem Sie zuerst registriert wurden, ist für Ihren Asylantrag zuständig (Dublin-III-Verordnung).

Wann gilt es?

  • Sie befinden sich in Deutschland und suchen Schutz vor Verfolgung oder Gewalt.
  • Sie haben einen Asylantrag gestellt und warten auf die Entscheidung des BAMF.
  • Ihr Asylantrag wurde abgelehnt und Sie wollen dagegen vorgehen.

Was sollten Sie tun?

  • Stellen Sie Ihren Asylantrag beim BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) — entweder direkt oder über eine Erstaufnahmeeinrichtung.
  • Bereiten Sie sich sorgfältig auf die Anhörung vor — sie ist das wichtigste Element des Verfahrens. Schildern Sie Ihre Fluchtgründe ausführlich und konsistent.
  • Bei Ablehnung: Klagen Sie innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht (1 Woche bei „offensichtlich unbegründet“, 2 Wochen bei „einfach unbegründet“).
  • Suchen Sie sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe — viele Anwälte bieten Beratung mit Beratungshilfe an.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Versäumen Sie nicht die Klagefristen — sie sind extrem kurz (1–2 Wochen) und können nicht verlängert werden.
  • Machen Sie keine widersprüchlichen Angaben — Inkonsistenzen in Ihrer Schilderung können zur Ablehnung führen.
  • Tauchen Sie nicht unter — das kann zu einer Abschiebung ohne richterliche Überprüfung führen.

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