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Asylrecht und Flüchtlingsschutz in Bayern

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 16a; Asylgesetz (AsylG); Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 60 (Abschiebungsverbot); EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Deutschland kennt im Bereich des internationalen Schutzes gleich vier verschiedene Schutzformen — die Hierarchie reicht vom verfassungsrechtlich verbürgten Asylrecht bis zum bloßen Abschiebungsverbot. Welche Variante zugesprochen wird, hat erhebliche Folgen für Aufenthaltstitel, Familiennachzug und Sozialleistungen.

  • Asylberechtigung nach Art. 16a GG: Das verfassungsrechtlich verankerte Asylrecht für politisch Verfolgte — in der Praxis stark eingeschränkt durch die Drittstaatenregelung der Verfassungsänderung von 1993: Wer über einen sicheren Drittstaat einreist, kann dieses Recht nicht in Anspruch nehmen.
  • Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG / Genfer Konvention): Die wichtigste Schutzform in der Praxis — bei Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, danach erfolgt die Überprüfung.
  • Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG): Greift, wenn ein ernsthafter Schaden im Herkunftsland droht — Todesstrafe, Folter, willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, verlängerbar.
  • Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG): Die schwächste Schutzform — bei konkreter Gefahr für Leib und Leben oder bei Verstoß gegen die EMRK. Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, verlängerbar, aber mit weniger Rechten als bei Flüchtlingsschutz.
  • Dublin-Verfahren: Eine zentrale Hürde — der EU-Staat, in dem Sie als Asylsuchender zuerst registriert wurden, ist für Ihren Antrag zuständig (Dublin-III-Verordnung). Wer über Italien oder Griechenland kam, kann nach dorthin überstellt werden, was den deutschen Antrag faktisch beendet.

Wann gilt es?

  • Sie befinden sich in Deutschland und suchen Schutz vor Verfolgung oder Gewalt.
  • Sie haben einen Asylantrag gestellt und warten auf die Entscheidung des BAMF.
  • Ihr Asylantrag wurde abgelehnt und Sie wollen dagegen vorgehen.

Was tun, wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde oder Sie internationalen Schutz beantragen möchten?

  • Stellen Sie Ihren Asylantrag beim BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) — entweder direkt oder über eine Erstaufnahmeeinrichtung.
  • Bereiten Sie sich sorgfältig auf die Anhörung vor — sie ist das wichtigste Element des Verfahrens. Schildern Sie Ihre Fluchtgründe ausführlich und konsistent.
  • Bei Ablehnung: Klagen Sie innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht (1 Woche bei „offensichtlich unbegründet“, 2 Wochen bei „einfach unbegründet“).
  • Suchen Sie sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe — viele Anwälte bieten Beratung mit Beratungshilfe an.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Versäumen Sie nicht die Klagefristen — sie sind extrem kurz (1–2 Wochen) und können nicht verlängert werden.
  • Machen Sie keine widersprüchlichen Angaben — Inkonsistenzen in Ihrer Schilderung können zur Ablehnung führen.
  • Tauchen Sie nicht unter — das kann zu einer Abschiebung ohne richterliche Überprüfung führen.
Bayern Landesrecht

Wie sich Bayern vom Bundesrecht unterscheidet

Bayern hat seit 1. August 2018 ein zentrales Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) mit Hauptsitz in Manching/Ingolstadt, zweiter Dienstsitz München. Weitere Standorte: Flughafen München (20 Haft- + 29 Transitplätze), Ansbach, Berlin.

ANKER-Zentren — Bayerische Besonderheit

Bayern führte 2018 als erstes Bundesland ANKER-Zentren ein (Ankunft, kEntscheidung, Rückführung). Sieben Standorte: Bamberg, Schweinfurt, Deggendorf, Donauwörth, Zirndorf, Regensburg, Manching/Ingolstadt. Neu seit 17.09.2025: München, Garmischer Straße (bis zu 900 Plätze).

Rechte und Pflichten der Bewohner

  • Wohnverpflichtung bis zu 18 Monaten (§ 47 AsylG).
  • Familien mit Minderjährigen: höchstens 6 Monate.
  • Residenzpflicht in den ersten 3 Monaten auf den Bezirk beschränkt (§ 56 AsylG).
  • Verlassen des Landkreises braucht Erlaubnis.
  • Durchschnittliche Verfahrensdauer ca. 5,5 Monate.
  • Kinder haben Schulpflicht auch im ANKER.
  • Medizinische Versorgung nach §§ 4, 6 AsylbLG.

Weitere Schritte in Bayern

  • Unabhängige Asylverfahrensberatung durch Wohlfahrtsverbände / Flüchtlingsrat Bayern sofort aufsuchen.
  • Negativer BAMF-Bescheid: Klage binnen 2 Wochen beim VG (§ 74 AsylG).
  • Freiwillige Rückkehrberatung über LfAR oder Wohlfahrtsverbände.

Relevantes Gesetz: §§ 47, 56, 74 AsylG; Bayerische Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl); LfAR, Landesoberbehörde beim StMI

Häufige Fragen

Wann gilt es — asylrecht und flüchtlingsschutz?

Sie befinden sich in Deutschland und suchen Schutz vor Verfolgung oder Gewalt.Sie haben einen Asylantrag gestellt und warten auf die Entscheidung des BAMF.Ihr Asylantrag wurde abgelehnt und Sie wollen dagegen vorgehen.

Was soll ich tun, wenn mein Asylantrag vom BAMF abgelehnt wurde und ich gegen den Bescheid klagen möchte?

Stellen Sie Ihren Asylantrag beim BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) — entweder direkt oder über eine Erstaufnahmeeinrichtung.Bereiten Sie sich sorgfältig auf die Anhörung vor — sie ist das wichtigste Element des Verfahrens. Schildern Sie Ihre Fluchtgründe ausführlich und konsistent.Bei Ablehnung: Klagen Sie innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht (1 Woche bei „offensichtlich unbegründet“, 2 Wochen bei „einfach unbegründet“).Suchen Sie sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe — viele Anwälte bieten Beratung mit Beratungshilfe an.

Was sollten Sie NICHT tun — asylrecht und flüchtlingsschutz?

Versäumen Sie nicht die Klagefristen — sie sind extrem kurz (1–2 Wochen) und können nicht verlängert werden.Machen Sie keine widersprüchlichen Angaben — Inkonsistenzen in Ihrer Schilderung können zur Ablehnung führen.Tauchen Sie nicht unter — das kann zu einer Abschiebung ohne richterliche Überprüfung führen.

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