Videoüberwachung und Datenschutz

Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung); Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 6; Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) §§ 4, 45 ff.

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Die polizeiliche Datenerhebung und Videoüberwachung unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Grenzen:

  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst über die Preisgabe seiner Daten bestimmt (BVerfG, Volkszählungsurteil 1983).
  • Videoüberwachung: Öffentliche Videoüberwachung durch die Polizei ist nur nach Maßgabe des jeweiligen Polizeigesetzes und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
  • Bodycams: Bundespolizei und Landespolizeien setzen zunehmend Bodycams ein — die Aufnahme muss angekündigt werden und unterliegt Löschfristen.
  • Sie haben ein Auskunftsrecht über gespeicherte personenbezogene Daten (Art. 15 DSGVO, § 57 BDSG für Strafverfolgung).
  • Löschung: Unrechtmäßig erhobene Daten müssen gelöscht werden. Auch rechtmäßig erhobene Daten unterliegen Löschfristen.

Wann gilt es?

  • Die Polizei filmt Sie bei einer Demonstration, Kontrolle oder im öffentlichen Raum.
  • Sie erfahren, dass personenbezogene Daten über Sie bei der Polizei gespeichert sind.
  • Sie werden in einer polizeilichen Datenbank erfasst (z. B. INPOL, POLAS).

Was sollten Sie tun?

  • Stellen Sie einen Auskunftsantrag bei der zuständigen Polizeibehörde — Sie haben ein Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten (§ 57 BDSG).
  • Beantragen Sie die Löschung unrichtiger oder nicht mehr erforderlicher Daten (§ 58 BDSG).
  • Wenden Sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) oder den Landesdatenschutzbeauftragten, wenn Ihre Anfrage abgelehnt wird.
  • Bei Demonstrations-Filmaufnahmen: Dokumentieren Sie das Filmen und legen Sie Widerspruch ein.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Behindern Sie keine Bodycam-Aufnahme — das kann als Widerstand gewertet werden.
  • Gehen Sie nicht davon aus, dass gespeicherte Daten automatisch gelöscht werden — Sie müssen aktiv die Löschung beantragen.
  • Filmen Sie Polizisten nicht heimlich — das Filmen ist grundsätzlich erlaubt, aber das Verbreiten von vertraulichen Äußerungen kann strafbar sein (§ 201 StGB).

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