Durchsuchung von Personen und Sachen

Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung); Strafprozessordnung (StPO) §§ 102–110

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Durchsuchungen unterliegen in Deutschland strengen verfassungsrechtlichen Grenzen:

  • Wohnungsdurchsuchung: Grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss (Art. 13 Abs. 2 GG). Ausnahme: Gefahr im Verzug — aber die Hürden dafür sind hoch (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00).
  • Durchsuchung einer Person: Zulässig bei Verdacht des Mitführens von Beweismitteln oder bei Festnahme (§ 102 StPO).
  • Bei einer Durchsuchung können Sie Zeugen hinzuziehen (§ 105 Abs. 2 StPO).
  • Die Beamten müssen den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen und Ihnen eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände aushändigen (§ 107 StPO).
  • Fahrzeugdurchsuchung: Unterliegt nicht dem Schutz von Art. 13 GG, ist aber an die Eingriffsvoraussetzungen der StPO oder des Polizeirechts gebunden.

Wann gilt es?

  • Die Polizei will Ihre Wohnung, Ihren Körper oder Ihre Sachen durchsuchen.
  • Es besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat oder ein richterlicher Beschluss liegt vor.
  • Bei einer Verkehrskontrolle verlangt die Polizei, Ihr Fahrzeug zu durchsuchen.

Was sollten Sie tun?

  • Verlangen Sie den richterlichen Beschluss und lesen Sie ihn sorgfältig — er muss den Durchsuchungsgegenstand und -zweck konkret benennen.
  • Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, wenn kein Beschluss vorliegt — sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“
  • Bitten Sie einen Zeugen (Nachbar, Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend zu sein.
  • Verlangen Sie ein Protokoll und eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände.
  • Fechten Sie eine rechtswidrige Durchsuchung nachträglich beim Amtsgericht an (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Behindern Sie die Durchsuchung nicht physisch — auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, ist Widerstand strafbar (§ 113 StGB).
  • Vernichten Sie keine Beweismittel — das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB).
  • Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht leichtfertig zu — Ihre „freiwillige“ Zustimmung macht die Durchsuchung ohne Beschluss rechtmäßig.

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