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Durchsuchung von Personen und Sachen in Sachsen-Anhalt

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung); Strafprozessordnung (StPO) §§ 102–110

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Eine Durchsuchung — besonders der eigenen Wohnung — gehört zu den massivsten Eingriffen, die der Staat in das Privatleben eines Bürgers vornehmen kann. Genau deswegen hat das Grundgesetz in Art. 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung verankert und besonders strenge Hürden eingebaut, die die Strafprozessordnung dann konkretisiert.

  • Wohnungsdurchsuchung: Grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss (Art. 13 Abs. 2 GG). Die einzige Ausnahme ist Gefahr im Verzug — aber die Hürden dafür sind hoch und gelten nicht schon dann, wenn der Richter gerade nicht erreichbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00).
  • Durchsuchung einer Person: Zulässig bei Verdacht, dass Sie Beweismittel mit sich führen, oder bei Festnahme (§ 102 StPO).
  • Bei der Durchsuchung dürfen Sie Zeugen hinzuziehen — etwa Nachbarn oder Mitbewohner (§ 105 Abs. 2 StPO). Das schützt vor späteren Verfälschungen des Geschehens.
  • Die Beamten müssen den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen und Ihnen eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände aushändigen (§ 107 StPO). Bestehen Sie auf einer detaillierten Liste — was nicht protokolliert ist, gilt rechtlich als nicht beschlagnahmt.
  • Fahrzeugdurchsuchung: Das Auto ist nicht durch Art. 13 GG geschützt — der Schutz gilt nur für die Wohnung. Trotzdem ist die Polizei an die Eingriffsvoraussetzungen der StPO oder des Polizeirechts gebunden, also einen konkreten Verdacht oder eine Gefahr.

Wann gilt es?

  • Die Polizei will Ihre Wohnung, Ihren Körper oder Ihre Sachen durchsuchen.
  • Es besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat oder ein richterlicher Beschluss liegt vor.
  • Bei einer Verkehrskontrolle verlangt die Polizei, Ihr Fahrzeug zu durchsuchen.

Was tun, wenn die Polizei Ihre Wohnung oder Ihr Fahrzeug durchsuchen will?

  • Verlangen Sie den richterlichen Beschluss und lesen Sie ihn sorgfältig — er muss den Durchsuchungsgegenstand und -zweck konkret benennen.
  • Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, wenn kein Beschluss vorliegt — sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“
  • Bitten Sie einen Zeugen (Nachbar, Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend zu sein.
  • Verlangen Sie ein Protokoll und eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände.
  • Fechten Sie eine rechtswidrige Durchsuchung nachträglich beim Amtsgericht an (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Behindern Sie die Durchsuchung nicht physisch — auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, ist Widerstand strafbar (§ 113 StGB).
  • Vernichten Sie keine Beweismittel — das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB).
  • Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht leichtfertig zu — Ihre „freiwillige“ Zustimmung macht die Durchsuchung ohne Beschluss rechtmäßig.
Sachsen-Anhalt Landesrecht

Wie sich Sachsen-Anhalt vom Bundesrecht unterscheidet

Die Befugnisse zur Identitätsfeststellung und Durchsuchung in Sachsen-Anhalt ergeben sich aus dem SOG LSA (Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung):

  • Identitätsfeststellung (§ 20 SOG LSA): Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist. An gefährlichen Orten und gefährdeten Orten (z. B. Bereiche mit erhöhter Kriminalitätsrate) kann die Polizei auch ohne konkreten Anlass Personen kontrollieren.
  • Durchsuchung von Personen (§ 21 SOG LSA): Eine Person darf durchsucht werden, wenn sie nach dem SOG festgehalten wird, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder gefährliche Gegenstände bei sich führt, oder wenn sie sich an einem gefährlichen Ort aufhält.
  • Durchsuchung von Sachen (§ 22 SOG LSA): Taschen, Fahrzeuge und sonstige Sachen dürfen durchsucht werden, wenn die Durchsuchung der Person dies erfordert oder wenn die Sache sich an einem gefährlichen Ort befindet.
  • Durchsuchung von Wohnungen (§ 23 SOG LSA): Die Wohnungsdurchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug ohne richterliche Anordnung zulässig. Ansonsten ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss zwingend erforderlich (Art. 13 GG).

Weitere Schritte in Sachsen-Anhalt

Wer eine Durchsuchung für rechtswidrig hält, kann Widerspruch bei der Polizeidirektion einlegen oder Klage beim Verwaltungsgericht (Magdeburg oder Halle) erheben. Dokumentieren Sie Zeit, Ort, beteiligte Beamte und Ablauf der Maßnahme.

Relevantes Gesetz: SOG LSA, §§ 20-23 (Identitätsfeststellung und Durchsuchung); Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung); §§ 102-110 StPO (strafprozessuale Durchsuchung)

Häufige Fragen

Wann gilt es — durchsuchung von personen und sachen?

Die Polizei will Ihre Wohnung, Ihren Körper oder Ihre Sachen durchsuchen.Es besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat oder ein richterlicher Beschluss liegt vor.Bei einer Verkehrskontrolle verlangt die Polizei, Ihr Fahrzeug zu durchsuchen.

Was soll ich tun, wenn die Polizei ohne Beschluss meine Wohnung durchsuchen möchte?

Verlangen Sie den richterlichen Beschluss und lesen Sie ihn sorgfältig — er muss den Durchsuchungsgegenstand und -zweck konkret benennen.Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, wenn kein Beschluss vorliegt — sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“Bitten Sie einen Zeugen (Nachbar, Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend zu sein.Verlangen Sie ein Protokoll und eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände.Fechten Sie eine rechtswidrige Durchsuchung nachträglich beim Amtsgericht an (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was sollten Sie NICHT tun — durchsuchung von personen und sachen?

Behindern Sie die Durchsuchung nicht physisch — auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, ist Widerstand strafbar (§ 113 StGB).Vernichten Sie keine Beweismittel — das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB).Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht leichtfertig zu — Ihre „freiwillige“ Zustimmung macht die Durchsuchung ohne Beschluss rechtmäßig.

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