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Durchsuchung von Personen und Sachen in Bayern

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung); Strafprozessordnung (StPO) §§ 102–110

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Eine Durchsuchung — besonders der eigenen Wohnung — gehört zu den massivsten Eingriffen, die der Staat in das Privatleben eines Bürgers vornehmen kann. Genau deswegen hat das Grundgesetz in Art. 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung verankert und besonders strenge Hürden eingebaut, die die Strafprozessordnung dann konkretisiert.

  • Wohnungsdurchsuchung: Grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss (Art. 13 Abs. 2 GG). Die einzige Ausnahme ist Gefahr im Verzug — aber die Hürden dafür sind hoch und gelten nicht schon dann, wenn der Richter gerade nicht erreichbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00).
  • Durchsuchung einer Person: Zulässig bei Verdacht, dass Sie Beweismittel mit sich führen, oder bei Festnahme (§ 102 StPO).
  • Bei der Durchsuchung dürfen Sie Zeugen hinzuziehen — etwa Nachbarn oder Mitbewohner (§ 105 Abs. 2 StPO). Das schützt vor späteren Verfälschungen des Geschehens.
  • Die Beamten müssen den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen und Ihnen eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände aushändigen (§ 107 StPO). Bestehen Sie auf einer detaillierten Liste — was nicht protokolliert ist, gilt rechtlich als nicht beschlagnahmt.
  • Fahrzeugdurchsuchung: Das Auto ist nicht durch Art. 13 GG geschützt — der Schutz gilt nur für die Wohnung. Trotzdem ist die Polizei an die Eingriffsvoraussetzungen der StPO oder des Polizeirechts gebunden, also einen konkreten Verdacht oder eine Gefahr.

Wann gilt es?

  • Die Polizei will Ihre Wohnung, Ihren Körper oder Ihre Sachen durchsuchen.
  • Es besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat oder ein richterlicher Beschluss liegt vor.
  • Bei einer Verkehrskontrolle verlangt die Polizei, Ihr Fahrzeug zu durchsuchen.

Was tun, wenn die Polizei Ihre Wohnung oder Ihr Fahrzeug durchsuchen will?

  • Verlangen Sie den richterlichen Beschluss und lesen Sie ihn sorgfältig — er muss den Durchsuchungsgegenstand und -zweck konkret benennen.
  • Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, wenn kein Beschluss vorliegt — sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“
  • Bitten Sie einen Zeugen (Nachbar, Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend zu sein.
  • Verlangen Sie ein Protokoll und eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände.
  • Fechten Sie eine rechtswidrige Durchsuchung nachträglich beim Amtsgericht an (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Behindern Sie die Durchsuchung nicht physisch — auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, ist Widerstand strafbar (§ 113 StGB).
  • Vernichten Sie keine Beweismittel — das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB).
  • Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht leichtfertig zu — Ihre „freiwillige“ Zustimmung macht die Durchsuchung ohne Beschluss rechtmäßig.
Bayern Landesrecht

Wie sich Bayern vom Bundesrecht unterscheidet

Bayern erlaubt Polizeimaßnahmen schon bei „drohender Gefahr“ (Art. 11a PAG) — eine niedrigere Schwelle als die konkrete Gefahr. Der BayVerfGH hat am 13.03.2025 (Vf. 5-VIII-18 u. a.) entschieden: Der Paragraf ist nur verfassungsgemäß mit drei Einschränkungen:

  1. Nur bei terroristischen oder vergleichbar schweren Angriffen auf hochrangige Rechtsgüter.
  2. Keine tiefen Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung.
  3. Richtervorbehalte aus Art. 12–65 PAG dürfen nicht umgangen werden.

Weitere Sonderbefugnisse

  • Strategische Fahndung (Art. 13 PAG) — verdachtsunabhängige Kontrollen.
  • DNA-Analyse (Art. 14 PAG) — zur ID und Gefahrenabwehr, auch ohne Anfangsverdacht.
  • Elektronische Fußfessel (Art. 34 PAG) für „Gefährder“ — nur Bayern.

Wohnungsdurchsuchung braucht richterlichen Beschluss (Art. 13 GG); bei „Gefahr im Verzug“ auch Polizeianordnung.

Weitere Schritte in Bayern

  • Rechtsgrundlage mit Paragrafennummer verlangen und notieren.
  • Gerichtliche Überprüfung beim Verwaltungsgericht — heimliche Maßnahmen und Maßnahmen gegen Unbeteiligte sind nach BayVerfGH 13.03.2025 unzulässig.
  • Stand April 2026: Standardmaßnahmen auf Grundlage „drohende Gefahr“ weiter beim BayVerfGH anhängig.

Relevantes Gesetz: Art. 11a, 13, 14, 34 PAG; BayVerfGH 13.03.2025, Vf. 5-VIII-18

Häufige Fragen

Wann gilt es — durchsuchung von personen und sachen?

Die Polizei will Ihre Wohnung, Ihren Körper oder Ihre Sachen durchsuchen.Es besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat oder ein richterlicher Beschluss liegt vor.Bei einer Verkehrskontrolle verlangt die Polizei, Ihr Fahrzeug zu durchsuchen.

Was soll ich tun, wenn die Polizei ohne Beschluss meine Wohnung durchsuchen möchte?

Verlangen Sie den richterlichen Beschluss und lesen Sie ihn sorgfältig — er muss den Durchsuchungsgegenstand und -zweck konkret benennen.Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, wenn kein Beschluss vorliegt — sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“Bitten Sie einen Zeugen (Nachbar, Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend zu sein.Verlangen Sie ein Protokoll und eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände.Fechten Sie eine rechtswidrige Durchsuchung nachträglich beim Amtsgericht an (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was sollten Sie NICHT tun — durchsuchung von personen und sachen?

Behindern Sie die Durchsuchung nicht physisch — auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, ist Widerstand strafbar (§ 113 StGB).Vernichten Sie keine Beweismittel — das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB).Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht leichtfertig zu — Ihre „freiwillige“ Zustimmung macht die Durchsuchung ohne Beschluss rechtmäßig.

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