Vernehmung und Schweigerecht

Quelle: Strafprozessordnung (StPO) §§ 136, 163a; Grundgesetz (GG) Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 (nemo tenetur)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Das Schweigerecht gehört zu den grundlegendsten Verfahrensgarantien im deutschen Strafprozess:

  • Nemo tenetur: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Dieses Prinzip hat Verfassungsrang.
  • Belehrungspflicht: Vor jeder Vernehmung als Beschuldigter muss die Polizei Sie über Ihr Recht belehren, zu schweigen und einen Verteidiger hinzuzuziehen (§ 136 Abs. 1 StPO).
  • Ohne Belehrung gewonnene Aussagen sind in der Regel nicht verwertbar (Beweisverwertungsverbot).
  • Auch als Zeuge haben Sie ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten würden (§ 55 StPO).
  • Zeugnisverweigerungsrecht: Nahe Angehörige müssen nicht aussagen (§ 52 StPO). Berufsgeheimnisträger (Ärzte, Anwälte, Geistliche) haben ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO).

Wann gilt es?

  • Sie werden als Beschuldigter von Polizei oder Staatsanwaltschaft vernommen.
  • Sie werden als Zeuge geladen und Ihre Aussage könnte Sie oder einen Angehörigen belasten.
  • Die Polizei stellt Ihnen auf der Straße Fragen, die über eine reine Identitätsfeststellung hinausgehen.

Was sollten Sie tun?

  • Sagen Sie klar: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte einen Anwalt sprechen.“
  • Geben Sie nur Ihre Personalien an — das sind Sie verpflichtet. Darüber hinaus müssen Sie nichts sagen.
  • Bei einer schriftlichen Vorladung als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet zu erscheinen — Sie können über Ihren Anwalt reagieren.
  • Lesen Sie Protokolle gründlich durch, bevor Sie etwas unterschreiben.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Machen Sie keine „informelle“ Aussage — auch Gespräche vor oder nach der offiziellen Vernehmung können protokolliert und verwertet werden.
  • Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen — Drohungen oder Versprechungen der Polizei sind verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO).
  • Lügen Sie nicht — als Beschuldigter haben Sie zwar kein Lügeverbot, aber falsche Angaben können Ihnen schaden. Schweigen ist immer besser als Lügen.

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