Mängel und Mietminderung

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 535, 536, 536a

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Bei Mängeln haben Mieter klare Rechte:

  • Mängelbeseitigungspflicht: Der Vermieter muss Mängel, die die Tauglichkeit der Wohnung einschränken, auf eigene Kosten beseitigen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Mietminderung: Ist die Wohnung mangelhaft, mindert sich die Miete automatisch kraft Gesetzes (§ 536 BGB) — Sie müssen die Minderung nicht „beantragen“.
  • Typische Mängel: Schimmel, defekte Heizung, Lärmbelästigung, Wasserrohrbruch, fehlende Warmwasserversorgung, Ungeziefer.
  • Minderungsquoten: Richten sich nach der Schwere des Mangels — z. B. 20–30 % bei Schimmel in Wohnräumen, 100 % bei Unbewohnbarkeit (Orientierung: Gerichtsentscheidungen).
  • Schadensersatz: Wenn der Vermieter den Mangel verschuldet hat oder trotz Kenntnis nicht beseitigt, können Sie Schadensersatz verlangen (§ 536a BGB).

Wann gilt es?

  • Ihre Wohnung weist einen Mangel auf, der bei Vertragsschluss nicht vorlag oder den Sie nicht selbst verursacht haben.
  • Die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ist eingeschränkt.
  • Der Mangel betrifft nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen — Bagatellmängel berechtigen nicht zur Minderung.

Was sollten Sie tun?

  • Melden Sie den Mangel unverzüglich schriftlich dem Vermieter (Mängelanzeige) — setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung.
  • Dokumentieren Sie den Mangel — Fotos, Videos, Zeugen, Datum des Auftretens.
  • Führen Sie ein Mängelprotokoll — notieren Sie, wann Sie den Vermieter informiert haben und was passiert ist.
  • Reduzieren Sie die Miete erst, nachdem der Vermieter die Frist verstreichen hat lassen — oder hinterlegen Sie den Minderungsbetrag.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Unterlassen Sie die Mängelanzeige nicht — ohne Anzeige verlieren Sie möglicherweise Ihr Minderungsrecht und haften für Folgeschäden (§ 536c BGB).
  • Setzen Sie die Minderung nicht zu hoch an — eine überhöhte Minderung kann als Zahlungsverzug gewertet werden und zur Kündigung führen.
  • Beseitigen Sie den Mangel nicht selbst, ohne dem Vermieter zuvor die Möglichkeit zur Reparatur gegeben zu haben (Ausnahme: Notfälle).

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