Kündigungsschutz für Mieter

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 573–573c, § 574 (Härtefallklausel)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Mieter in Deutschland genießen einen der stärksten Kündigungsschutzregelungen weltweit:

  • Ordentliche Kündigung durch den Vermieter: Nur mit berechtigtem Interesse möglich (§ 573 BGB) — z. B. Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzung des Mieters oder wirtschaftliche Verwertung.
  • Kündigungsfristen: Mindestens 3 Monate; nach 5 Jahren Mietdauer 6 Monate; nach 8 Jahren 9 Monate (§ 573c BGB).
  • Härtefallklausel (Sozialklausel): Mieter können einer Kündigung widersprechen, wenn sie eine unzumutbare Härte darstellen würde — z. B. hohes Alter, Krankheit, Schwangerschaft (§ 574 BGB).
  • Formvorschriften: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und das berechtigte Interesse konkret benennen.
  • Fristlose Kündigung: Der Vermieter kann nur bei wichtigem Grund fristlos kündigen — z. B. bei Zahlungsverzug von 2 Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Wann gilt es?

  • Sie haben einen unbefristeten Mietvertrag über Wohnraum.
  • Auch bei befristeten Mietverträgen ist eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Der Schutz gilt nicht für Gewerberaum — dort ist die Vertragsfreiheit deutlich größer.

Was sollten Sie tun?

  • Prüfen Sie die Kündigung auf Formfehler — fehlt die Begründung, ist die Kündigung unwirksam.
  • Legen Sie innerhalb von 2 Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Widerspruch ein, wenn eine Härte vorliegt (§ 574b BGB).
  • Holen Sie rechtliche Beratung ein — über den Mieterverein, einen Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale.
  • Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie die Mietrückstände innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig nachzahlen (Schonfristzahlung, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Ignorieren Sie die Kündigung nicht — auch wenn Sie sie für unwirksam halten, sollten Sie fristgerecht widersprechen.
  • Ziehen Sie nicht vorschnell aus — eine Kündigung ist keine sofortige Räumungspflicht. Nur ein Räumungstitel zwingt Sie zum Auszug.
  • Stellen Sie die Mietzahlung nicht ein — Zahlungsrückstände können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

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