Betrug und Geldrückforderung

Nach einem Online-Betrug in Deutschland: sofort die Bank anrufen (§ 675u BGB sieht Erstattung am nächsten Geschäftstag vor), Strafanzeige bei Polizei oder Zentraler Ansprechstelle Cybercrime (ZAC), Beschwerde bei BaFin oder Bankenombudsmann, kostenlose Beratung bei der Verbraucherzentrale.

Covered in this guide:

Das deutsche Schutzsystem gegen Online-Betrug stützt sich auf vier Säulen. Strafrechtlich verfolgen die Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt (BKA) Betrug (§ 263 StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB) — die Zentralen Ansprechstellen Cybercrime (ZAC) jedes Bundeslandes nehmen Anzeigen unter polizei.de entgegen, Online-Anzeige unter internetwache.polizei.de möglich. Zivilrechtlich verpflichtet § 675u BGB die Bank zur sofortigen Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge — spätestens am Geschäftstag nach Anzeige des Vorgangs. Bei Streit mit der Bank greifen die Schlichtungsstellen der Bankenverbände (Bankenombudsmann des Bankenverbands, BVR-Ombudsmann, DSGV-Schlichtungsstelle) sowie die BaFin. Konsumrechtlich beraten die Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale.de) und das Bundesamt für Justiz (BfJ) bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten kostenlos.

Notruf: 110. Bürgerservice BSI: 0800 274 1000.

Wichtige Gesetze

Strafgesetzbuch (StGB) — Vermögensdelikte

§§ 263 (Betrug), 263a (Computerbetrug), 265a (Erschleichen von Leistungen), 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten), 202c (Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten)

Allgemeines Strafrahmenwerk. Betrug bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe; gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Betrug 6 Monate bis 10 Jahre. Computerbetrug parallel zu § 263.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Zahlungsdienste

§§ 675u, 675v, 675w BGB (umgesetzt aus der Zahlungsdiensterichtlinie 2 / PSD2)

§ 675u: Erstattungspflicht der Bank bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, spätestens am Geschäftstag nach Anzeige. § 675v: Selbstbeteiligung bis 50 € (entfällt bei betrügerischer Absicht des Zahlers nicht). § 675w: Beweislast trägt die Bank.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) — Auskunfteien

BDSG §§ 30, 31 (Daten in Auskunfteien), DSGVO Art. 17

Recht auf Selbstauskunft kostenlos einmal jährlich (BDSG § 34 i.V.m. Art. 15 DSGVO) bei SCHUFA und CRIF; Löschung unrichtiger Einträge.

Verordnung über die Schlichtungsstelle für den außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bei Streitigkeiten aus Bankgeschäften

BGBl. I 2016, S. 254

Beschwerde-Verfahren beim Ombudsmann der Bankenverbände kostenfrei. Entscheidung bindet die Bank bei Streitwerten bis 10.000 €.

Strafgesetzbuch — Internetstraftaten

§§ 202a (Ausspähen von Daten), 202b (Abfangen von Daten), 303a (Datenveränderung), 303b (Computersabotage)

Hacking, Phishing-Vorbereitung, Datenklau, DDoS — bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe bei schweren Fällen.

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