Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1569–1586b (Ehegattenunterhalt), §§ 1601–1615 (Kindesunterhalt); Düsseldorfer Tabelle

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Das deutsche Unterhaltsrecht unterscheidet mehrere Unterhaltsarten:

  • Kindesunterhalt: Minderjährige Kinder haben stets Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle — gestaffelt nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes.
  • Mindestunterhalt: Gesetzlich festgelegt (§ 1612a BGB) — z. B. 480 € (0–5 Jahre), 551 € (6–11 Jahre), 645 € (12–17 Jahre) in 2024 (vor Abzug des halben Kindergelds).
  • Trennungsunterhalt: Während der Trennungszeit kann der weniger verdienende Partner Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB).
  • Nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung besteht Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen — z. B. Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit (§§ 1570–1576 BGB).
  • Rangfolge: Minderjährige Kinder gehen vor Ehegatten (§ 1609 BGB).

Wann gilt es?

  • Sie betreuen ein minderjähriges Kind und der andere Elternteil zahlt nicht.
  • Sie haben sich getrennt oder sind geschieden und verdienen deutlich weniger als Ihr Ex-Partner.
  • Sie werden zur Unterhaltszahlung aufgefordert und wollen wissen, wie viel angemessen ist.

Was sollten Sie tun?

  • Fordern Sie den Unterhaltspflichtigen schriftlich zur Auskunft über sein Einkommen auf (§ 1605 BGB) — das ist der erste Schritt.
  • Berechnen Sie den Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle und der Leitlinien des zuständigen OLG.
  • Wenn nicht gezahlt wird: Beantragen Sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt (für Kinder unter 18 Jahren).
  • Lassen Sie den Unterhaltsanspruch titulieren — durch Jugendamtsurkunde (kostenlos), notarielle Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Warten Sie nicht zu lange mit der Geltendmachung — Unterhalt kann nur ab dem Monat der Inverzugsetzung oder Titelantrag rückwirkend verlangt werden (§ 1613 BGB).
  • Reduzieren Sie Ihr Einkommen nicht absichtlich, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen — das Gericht rechnet mit fiktivem Einkommen.
  • Verzichten Sie nicht auf den Kindesunterhalt — er steht dem Kind zu und ein Verzicht ist unwirksam.

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