Erbrecht und Pflichtteil
In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).
Deutsches Bundesrecht
Was ist dieses Recht?
Das deutsche Erbrecht regelt, wer was bekommt, wenn jemand stirbt — mit oder ohne Testament:
- Gesetzliche Erbfolge: Ohne Testament erben Ehepartner und Kinder. Bei Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner die Hälfte, die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder (§§ 1931, 1371 BGB).
- Testament und Erbvertrag: Sie können die gesetzliche Erbfolge durch ein handschriftliches Testament (§ 2247 BGB) oder ein notarielles Testament (§ 2232 BGB) ändern.
- Pflichtteil: Kinder, Ehepartner und Eltern können durch Testament enterbt werden, behalten aber ihren Pflichtteilsanspruch — die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch (§ 2303 BGB).
- Erbschaftsteuer: Freibeträge: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €. Darüber hinaus: Steuersätze von 7–30 % (Steuerklasse I).
- Ausschlagung: Sie können die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB) — wichtig bei überschuldeten Nachlässen.
Wann gilt es?
- Ein Angehöriger ist verstorben und Sie wollen wissen, was Ihnen zusteht.
- Sie möchten Ihren Nachlass regeln und ein Testament errichten.
- Sie wurden enterbt und wollen Ihren Pflichtteil geltend machen.
Was sollten Sie tun?
- Beantragen Sie einen Erbschein beim Nachlassgericht, wenn kein notarielles Testament vorliegt — er legitimiert Sie als Erbe gegenüber Banken und Grundbuchamt.
- Prüfen Sie, ob der Nachlass überschuldet ist — holen Sie Auskunft über Vermögen und Schulden ein, bevor die 6-Wochen-Frist abläuft.
- Machen Sie den Pflichtteil innerhalb von 3 Jahren geltend (Verjährung, § 2332 BGB) — beginnt mit Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung.
- Für die Nachlassplanung: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht oder Notar beraten.
Was sollten Sie NICHT tun?
- Nehmen Sie eine Erbschaft nicht leichtfertig an — Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen für Nachlassschulden (es sei denn, Sie beschränken die Haftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz).
- Versäumen Sie nicht die 6-Wochen-Ausschlagungsfrist — nach Ablauf gelten Sie als Erbe.
- Vernichten oder verändern Sie kein Testament — das ist Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
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