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Durchsuchung von Personen und Sachen in Hessen

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung); Strafprozessordnung (StPO) §§ 102–110

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Eine Durchsuchung — besonders der eigenen Wohnung — gehört zu den massivsten Eingriffen, die der Staat in das Privatleben eines Bürgers vornehmen kann. Genau deswegen hat das Grundgesetz in Art. 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung verankert und besonders strenge Hürden eingebaut, die die Strafprozessordnung dann konkretisiert.

  • Wohnungsdurchsuchung: Grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss (Art. 13 Abs. 2 GG). Die einzige Ausnahme ist Gefahr im Verzug — aber die Hürden dafür sind hoch und gelten nicht schon dann, wenn der Richter gerade nicht erreichbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00).
  • Durchsuchung einer Person: Zulässig bei Verdacht, dass Sie Beweismittel mit sich führen, oder bei Festnahme (§ 102 StPO).
  • Bei der Durchsuchung dürfen Sie Zeugen hinzuziehen — etwa Nachbarn oder Mitbewohner (§ 105 Abs. 2 StPO). Das schützt vor späteren Verfälschungen des Geschehens.
  • Die Beamten müssen den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen und Ihnen eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände aushändigen (§ 107 StPO). Bestehen Sie auf einer detaillierten Liste — was nicht protokolliert ist, gilt rechtlich als nicht beschlagnahmt.
  • Fahrzeugdurchsuchung: Das Auto ist nicht durch Art. 13 GG geschützt — der Schutz gilt nur für die Wohnung. Trotzdem ist die Polizei an die Eingriffsvoraussetzungen der StPO oder des Polizeirechts gebunden, also einen konkreten Verdacht oder eine Gefahr.

Wann gilt es?

  • Die Polizei will Ihre Wohnung, Ihren Körper oder Ihre Sachen durchsuchen.
  • Es besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat oder ein richterlicher Beschluss liegt vor.
  • Bei einer Verkehrskontrolle verlangt die Polizei, Ihr Fahrzeug zu durchsuchen.

Was tun, wenn die Polizei Ihre Wohnung oder Ihr Fahrzeug durchsuchen will?

  • Verlangen Sie den richterlichen Beschluss und lesen Sie ihn sorgfältig — er muss den Durchsuchungsgegenstand und -zweck konkret benennen.
  • Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, wenn kein Beschluss vorliegt — sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“
  • Bitten Sie einen Zeugen (Nachbar, Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend zu sein.
  • Verlangen Sie ein Protokoll und eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände.
  • Fechten Sie eine rechtswidrige Durchsuchung nachträglich beim Amtsgericht an (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Behindern Sie die Durchsuchung nicht physisch — auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, ist Widerstand strafbar (§ 113 StGB).
  • Vernichten Sie keine Beweismittel — das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB).
  • Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht leichtfertig zu — Ihre „freiwillige“ Zustimmung macht die Durchsuchung ohne Beschluss rechtmäßig.
Hessen Landesrecht

Wie sich Hessen vom Bundesrecht unterscheidet

Das HSOG regelt in Hessen auch die Befugnisse zur Identitätsfeststellung und verdachtsunabhängigen Kontrolle (Schleierfahndung).

Identitätsfeststellung (§ 18 HSOG): Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, an gefährdeten Orten (z.B. Bahnhöfe, Flughäfen) oder in unmittelbarer Nähe gefährdeter Objekte erforderlich ist. Im Rahmen der Identitätsfeststellung darf die Polizei mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen und durchsuchen, soweit dies zur Feststellung der Identität notwendig ist.

Schleierfahndung (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 HSOG): Hessen erlaubt verdachtsunabhängige Personenkontrollen auf Durchgangsstraßen, Bundesautobahnen, Bahnhöfen und Flughäfen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität. Die Polizei kann dabei Ausweise kontrollieren und mitgeführtes Gepäck durchsuchen. Es ist kein konkreter Tatverdacht erforderlich, allerdings muss die Kontrolle auf den genannten Orten stattfinden.

Bodycam-Pionierland: Als erstes Bundesland Deutschlands startete Hessen 2014 einen Bodycam-Pilotversuch in Frankfurt am Main. Die wissenschaftliche Evaluation durch die Polizeihochschule zeigte eine Reduktion von Angriffen auf Polizeibeamte. Seit 2019 sind Bodycams flächendeckend im hessischen Polizeivollzugsdienst im Einsatz. Die Aufnahme muss dem Betroffenen angekündigt werden (offenes Tragen, Hinweis auf Aufzeichnung).

Weitere Schritte in Hessen

Sie dürfen bei einer Identitätskontrolle nach dem Rechtsgrund der Maßnahme fragen. Die Polizei muss Ihnen den Grund der Kontrolle auf Verlangen mitteilen (§ 7 HSOG). Gegen unrechtmäßige Kontrollen können Sie nachträglich Beschwerde beim Polizeipräsidium einlegen oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 40 VwGO beantragen.

Relevantes Gesetz: HSOG §§ 7, 14, 18; Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 40

Häufige Fragen

Wann gilt es — durchsuchung von personen und sachen?

Die Polizei will Ihre Wohnung, Ihren Körper oder Ihre Sachen durchsuchen.Es besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat oder ein richterlicher Beschluss liegt vor.Bei einer Verkehrskontrolle verlangt die Polizei, Ihr Fahrzeug zu durchsuchen.

Was soll ich tun, wenn die Polizei ohne Beschluss meine Wohnung durchsuchen möchte?

Verlangen Sie den richterlichen Beschluss und lesen Sie ihn sorgfältig — er muss den Durchsuchungsgegenstand und -zweck konkret benennen.Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, wenn kein Beschluss vorliegt — sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“Bitten Sie einen Zeugen (Nachbar, Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend zu sein.Verlangen Sie ein Protokoll und eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände.Fechten Sie eine rechtswidrige Durchsuchung nachträglich beim Amtsgericht an (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was sollten Sie NICHT tun — durchsuchung von personen und sachen?

Behindern Sie die Durchsuchung nicht physisch — auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, ist Widerstand strafbar (§ 113 StGB).Vernichten Sie keine Beweismittel — das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB).Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht leichtfertig zu — Ihre „freiwillige“ Zustimmung macht die Durchsuchung ohne Beschluss rechtmäßig.

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