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Durchsuchung von Personen und Sachen in Hamburg

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung); Strafprozessordnung (StPO) §§ 102–110

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Eine Durchsuchung — besonders der eigenen Wohnung — gehört zu den massivsten Eingriffen, die der Staat in das Privatleben eines Bürgers vornehmen kann. Genau deswegen hat das Grundgesetz in Art. 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung verankert und besonders strenge Hürden eingebaut, die die Strafprozessordnung dann konkretisiert.

  • Wohnungsdurchsuchung: Grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss (Art. 13 Abs. 2 GG). Die einzige Ausnahme ist Gefahr im Verzug — aber die Hürden dafür sind hoch und gelten nicht schon dann, wenn der Richter gerade nicht erreichbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00).
  • Durchsuchung einer Person: Zulässig bei Verdacht, dass Sie Beweismittel mit sich führen, oder bei Festnahme (§ 102 StPO).
  • Bei der Durchsuchung dürfen Sie Zeugen hinzuziehen — etwa Nachbarn oder Mitbewohner (§ 105 Abs. 2 StPO). Das schützt vor späteren Verfälschungen des Geschehens.
  • Die Beamten müssen den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen und Ihnen eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände aushändigen (§ 107 StPO). Bestehen Sie auf einer detaillierten Liste — was nicht protokolliert ist, gilt rechtlich als nicht beschlagnahmt.
  • Fahrzeugdurchsuchung: Das Auto ist nicht durch Art. 13 GG geschützt — der Schutz gilt nur für die Wohnung. Trotzdem ist die Polizei an die Eingriffsvoraussetzungen der StPO oder des Polizeirechts gebunden, also einen konkreten Verdacht oder eine Gefahr.

Wann gilt es?

  • Die Polizei will Ihre Wohnung, Ihren Körper oder Ihre Sachen durchsuchen.
  • Es besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat oder ein richterlicher Beschluss liegt vor.
  • Bei einer Verkehrskontrolle verlangt die Polizei, Ihr Fahrzeug zu durchsuchen.

Was tun, wenn die Polizei Ihre Wohnung oder Ihr Fahrzeug durchsuchen will?

  • Verlangen Sie den richterlichen Beschluss und lesen Sie ihn sorgfältig — er muss den Durchsuchungsgegenstand und -zweck konkret benennen.
  • Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, wenn kein Beschluss vorliegt — sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“
  • Bitten Sie einen Zeugen (Nachbar, Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend zu sein.
  • Verlangen Sie ein Protokoll und eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände.
  • Fechten Sie eine rechtswidrige Durchsuchung nachträglich beim Amtsgericht an (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Behindern Sie die Durchsuchung nicht physisch — auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, ist Widerstand strafbar (§ 113 StGB).
  • Vernichten Sie keine Beweismittel — das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB).
  • Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht leichtfertig zu — Ihre „freiwillige“ Zustimmung macht die Durchsuchung ohne Beschluss rechtmäßig.
Hamburg Landesrecht

Wie sich Hamburg vom Bundesrecht unterscheidet

Neben den bundesrechtlichen Regelungen zur Durchsuchung (§§ 102–110 StPO für Strafverfahren) hat Hamburg ein besonders umstrittenes polizeirechtliches Instrument: die Gefahrengebiete (siehe auch Abschnitt Ausweispflicht).

Bodycams seit 2019

Seit 2019 setzt die Hamburger Polizei Bodycams (Körperkameras) ein. Die Aufnahmen dienen der Beweissicherung und können sowohl zugunsten als auch zulasten der Polizeibeamten verwendet werden. Betroffene können Einsicht in die Aufnahmen beantragen, sofern sie in einem Verfahren beteiligt sind. Die Einschalt-Entscheidung trifft der Beamte selbst.

Wohnungsdurchsuchung

Eine Wohnungsdurchsuchung braucht grundsätzlich einen richterlichen Beschluss (Art. 13 GG, § 105 StPO). Bei Gefahr im Verzug darf die Polizei auch ohne Beschluss durchsuchen — dies muss nachträglich vom Richter bestätigt werden. Der Durchsuchungsbeschluss ist dem Betroffenen vor der Durchsuchung auszuhändigen; er hat das Recht, anwesend zu sein oder einen Zeugen zu benennen.

Weitere Schritte in Hamburg

Wer in einem Gefahrengebiet kontrolliert wird, sollte nach dem Aktenzeichen und der Rechtsgrundlage fragen. Beschwerden über unverhältnismäßige Maßnahmen können bei der Beschwerdestelle der Polizei Hamburg oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingereicht werden. Rechtsschutz bietet eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Hamburg.

Relevantes Gesetz: Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG Hamburg) § 4; SOG Hamburg §§ 11–13c; Grundgesetz Art. 2, Art. 13; StPO §§ 102–110

Häufige Fragen

Wann gilt es — durchsuchung von personen und sachen?

Die Polizei will Ihre Wohnung, Ihren Körper oder Ihre Sachen durchsuchen.Es besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat oder ein richterlicher Beschluss liegt vor.Bei einer Verkehrskontrolle verlangt die Polizei, Ihr Fahrzeug zu durchsuchen.

Was soll ich tun, wenn die Polizei ohne Beschluss meine Wohnung durchsuchen möchte?

Verlangen Sie den richterlichen Beschluss und lesen Sie ihn sorgfältig — er muss den Durchsuchungsgegenstand und -zweck konkret benennen.Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, wenn kein Beschluss vorliegt — sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“Bitten Sie einen Zeugen (Nachbar, Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend zu sein.Verlangen Sie ein Protokoll und eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände.Fechten Sie eine rechtswidrige Durchsuchung nachträglich beim Amtsgericht an (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was sollten Sie NICHT tun — durchsuchung von personen und sachen?

Behindern Sie die Durchsuchung nicht physisch — auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, ist Widerstand strafbar (§ 113 StGB).Vernichten Sie keine Beweismittel — das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB).Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht leichtfertig zu — Ihre „freiwillige“ Zustimmung macht die Durchsuchung ohne Beschluss rechtmäßig.

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