Durchsuchung von Personen und Sachen in Brandenburg
In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess
Was ist dieses Recht?
Eine Durchsuchung — besonders der eigenen Wohnung — gehört zu den massivsten Eingriffen, die der Staat in das Privatleben eines Bürgers vornehmen kann. Genau deswegen hat das Grundgesetz in Art. 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung verankert und besonders strenge Hürden eingebaut, die die Strafprozessordnung dann konkretisiert.
- Wohnungsdurchsuchung: Grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss (Art. 13 Abs. 2 GG). Die einzige Ausnahme ist Gefahr im Verzug — aber die Hürden dafür sind hoch und gelten nicht schon dann, wenn der Richter gerade nicht erreichbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00).
- Durchsuchung einer Person: Zulässig bei Verdacht, dass Sie Beweismittel mit sich führen, oder bei Festnahme (§ 102 StPO).
- Bei der Durchsuchung dürfen Sie Zeugen hinzuziehen — etwa Nachbarn oder Mitbewohner (§ 105 Abs. 2 StPO). Das schützt vor späteren Verfälschungen des Geschehens.
- Die Beamten müssen den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen und Ihnen eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände aushändigen (§ 107 StPO). Bestehen Sie auf einer detaillierten Liste — was nicht protokolliert ist, gilt rechtlich als nicht beschlagnahmt.
- Fahrzeugdurchsuchung: Das Auto ist nicht durch Art. 13 GG geschützt — der Schutz gilt nur für die Wohnung. Trotzdem ist die Polizei an die Eingriffsvoraussetzungen der StPO oder des Polizeirechts gebunden, also einen konkreten Verdacht oder eine Gefahr.
Wann gilt es?
- Die Polizei will Ihre Wohnung, Ihren Körper oder Ihre Sachen durchsuchen.
- Es besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat oder ein richterlicher Beschluss liegt vor.
- Bei einer Verkehrskontrolle verlangt die Polizei, Ihr Fahrzeug zu durchsuchen.
Was tun, wenn die Polizei Ihre Wohnung oder Ihr Fahrzeug durchsuchen will?
- Verlangen Sie den richterlichen Beschluss und lesen Sie ihn sorgfältig — er muss den Durchsuchungsgegenstand und -zweck konkret benennen.
- Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, wenn kein Beschluss vorliegt — sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“
- Bitten Sie einen Zeugen (Nachbar, Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend zu sein.
- Verlangen Sie ein Protokoll und eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände.
- Fechten Sie eine rechtswidrige Durchsuchung nachträglich beim Amtsgericht an (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Was sollten Sie NICHT tun?
- Behindern Sie die Durchsuchung nicht physisch — auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, ist Widerstand strafbar (§ 113 StGB).
- Vernichten Sie keine Beweismittel — das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB).
- Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht leichtfertig zu — Ihre „freiwillige“ Zustimmung macht die Durchsuchung ohne Beschluss rechtmäßig.
Wie sich Brandenburg vom Bundesrecht unterscheidet
Das BbgPolG enthält eigenständige Regelungen zur Identitätsfeststellung und Durchsuchung von Personen im Rahmen der Gefahrenabwehr.
- Die Polizei darf nach § 12 BbgPolG die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, an gefährdeten Orten oder im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erforderlich ist. Hierzu darf die Person angehalten und nach Ausweispapieren befragt werden.
- Eine Durchsuchung der Person ist nach § 21 BbgPolG zulässig, wenn sie in Gewahrsam genommen wird, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Gegenstände bei sich führt, die sichergestellt werden dürfen, oder wenn sie sich an einem gefährdeten Ort aufhält.
- Brandenburg hat Bodycam-Regelungen im BbgPolG verankert. Der Einsatz von körpernah getragenen Bild- und Tonaufnahmegeräten (Bodycams) ist bei polizeilichen Maßnahmen in öffentlich zugänglichen Räumen zulässig, um Gewalttaten gegen Polizeibeamte zu dokumentieren oder Beweismittel zu sichern. Die Aufnahme muss der betroffenen Person grundsätzlich angekündigt werden.
- Wohnungsdurchsuchungen bedürfen grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (Art. 13 GG). Nur bei Gefahr im Verzug darf die Polizei ohne richterlichen Beschluss eine Wohnung durchsuchen.
Weitere Schritte in Brandenburg
Betroffene können gegen rechtswidrige Durchsuchungen Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Bodycam-Aufnahmen unterliegen strengen Löschfristen und dürfen nur zu den gesetzlich bestimmten Zwecken verwendet werden. Beschwerden über unverhältnismäßige Maßnahmen nimmt die Polizeibeauftragte/der Polizeibeauftragte des Landes Brandenburg entgegen.
Relevantes Gesetz: Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG), §§ 12, 21, 31a (Bodycam); Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung); Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Häufige Fragen
Wann gilt es — durchsuchung von personen und sachen?
Die Polizei will Ihre Wohnung, Ihren Körper oder Ihre Sachen durchsuchen.Es besteht ein Anfangsverdacht einer Straftat oder ein richterlicher Beschluss liegt vor.Bei einer Verkehrskontrolle verlangt die Polizei, Ihr Fahrzeug zu durchsuchen.
Was soll ich tun, wenn die Polizei ohne Beschluss meine Wohnung durchsuchen möchte?
Verlangen Sie den richterlichen Beschluss und lesen Sie ihn sorgfältig — er muss den Durchsuchungsgegenstand und -zweck konkret benennen.Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, wenn kein Beschluss vorliegt — sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“Bitten Sie einen Zeugen (Nachbar, Mitbewohner) bei der Durchsuchung anwesend zu sein.Verlangen Sie ein Protokoll und eine Bescheinigung über beschlagnahmte Gegenstände.Fechten Sie eine rechtswidrige Durchsuchung nachträglich beim Amtsgericht an (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Was sollten Sie NICHT tun — durchsuchung von personen und sachen?
Behindern Sie die Durchsuchung nicht physisch — auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, ist Widerstand strafbar (§ 113 StGB).Vernichten Sie keine Beweismittel — das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB).Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht leichtfertig zu — Ihre „freiwillige“ Zustimmung macht die Durchsuchung ohne Beschluss rechtmäßig.
Landesrecht nach Bundesland
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