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Videoüberwachung und Datenschutz in Hamburg

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung); Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 6; Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) §§ 4, 45 ff.

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Die polizeiliche Datenerhebung und Videoüberwachung ist in Deutschland weniger ausufernd als in vielen anderen Ländern — und das aus einem konkreten historischen Grund. Das Bundesverfassungsgericht hat im berühmten Volkszählungsurteil von 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geprägt: das Grundrecht jedes Einzelnen, selbst zu bestimmen, was mit seinen Daten geschieht. Daraus folgen heute klare Grenzen für staatliche Datenerhebung.

  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst über die Preisgabe seiner Daten bestimmt — eine Schöpfung des BVerfG aus dem Volkszählungsurteil 1983, die Deutschland in Sachen Datenschutz zur Vorreitern Europas gemacht hat.
  • Videoüberwachung: Öffentliche Videoüberwachung durch die Polizei ist nur nach Maßgabe des jeweiligen Polizeigesetzes und unter strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig — anders als etwa in Großbritannien gibt es keine flächendeckende staatliche Kameraüberwachung.
  • Bodycams: Bundespolizei und Landespolizeien setzen zunehmend Bodycams ein — die Aufnahme muss vor Beginn angekündigt werden und unterliegt Löschfristen, falls keine Straftat dokumentiert wurde.
  • Sie haben ein Auskunftsrecht über gespeicherte personenbezogene Daten — nach Art. 15 DSGVO im Allgemeinen und nach § 57 BDSG speziell für Strafverfolgungsbehörden. Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Polizeibehörde.
  • Löschung: Unrechtmäßig erhobene Daten müssen auf Antrag gelöscht werden (§ 58 BDSG). Auch rechtmäßig erhobene Daten unterliegen Löschfristen — insbesondere bei eingestellten Verfahren oder Freisprüchen sollten Sie die Löschung aktiv beantragen.

Wann gilt es?

  • Die Polizei filmt Sie bei einer Demonstration, Kontrolle oder im öffentlichen Raum.
  • Sie erfahren, dass personenbezogene Daten über Sie bei der Polizei gespeichert sind.
  • Sie werden in einer polizeilichen Datenbank erfasst (z. B. INPOL, POLAS).

Was tun, wenn die Polizei Sie filmt oder personenbezogene Daten über Sie speichert?

  • Stellen Sie einen Auskunftsantrag bei der zuständigen Polizeibehörde — Sie haben ein Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten (§ 57 BDSG).
  • Beantragen Sie die Löschung unrichtiger oder nicht mehr erforderlicher Daten (§ 58 BDSG).
  • Wenden Sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) oder den Landesdatenschutzbeauftragten, wenn Ihre Anfrage abgelehnt wird.
  • Bei Demonstrations-Filmaufnahmen: Dokumentieren Sie das Filmen und legen Sie Widerspruch ein.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Behindern Sie keine Bodycam-Aufnahme — das kann als Widerstand gewertet werden.
  • Gehen Sie nicht davon aus, dass gespeicherte Daten automatisch gelöscht werden — Sie müssen aktiv die Löschung beantragen.
  • Filmen Sie Polizisten nicht heimlich — das Filmen ist grundsätzlich erlaubt, aber das Verbreiten von vertraulichen Äußerungen kann strafbar sein (§ 201 StGB).
Hamburg Landesrecht

Wie sich Hamburg vom Bundesrecht unterscheidet

Die Videoüberwachung durch die Hamburger Polizei ist im SOG Hamburg und im PolDVG Hamburg geregelt.

Bodycams und öffentliche Videoüberwachung

Die Hamburger Polizei setzt seit 2019 Bodycams im Streifendienst ein. An öffentlichen Orten (z. B. Hauptbahnhof, Reeperbahn, St. Georg) betreibt die Polizei offene, permanente Videoüberwachung. Die Kameras müssen durch Hinweisschilder kenntlich gemacht werden (§ 8 SOG Hamburg).

Anforderungen an die Speicherung

Aufnahmen dürfen grundsätzlich maximal 30 Tage gespeichert werden, sofern sie nicht für ein konkretes Strafverfahren benötigt werden. Die Speicherung darüber hinaus bedarf einer gesonderten Rechtsgrundlage.

Auskunftsrecht

Jeder Betroffene hat nach Art. 15 DSGVO ein Recht auf Auskunft darüber, ob und welche Daten über ihn gespeichert sind. Der Antrag ist schriftlich an die Polizei Hamburg zu richten.

Weitere Schritte in Hamburg

  • Auskunftsantrag schriftlich an das Präsidium der Polizei Hamburg, Bruno-Georges-Platz 1, 22297 Hamburg.
  • Beschwerden bei rechtswidriger Videoüberwachung: Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (hmbbfdi.de).
  • Rechtsschutz: Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Hamburg.

Relevantes Gesetz: SOG Hamburg § 8; PolDVG Hamburg; DSGVO Art. 15 (Auskunftsrecht)

Häufige Fragen

Wann gilt es — videoüberwachung und datenschutz?

Die Polizei filmt Sie bei einer Demonstration, Kontrolle oder im öffentlichen Raum.Sie erfahren, dass personenbezogene Daten über Sie bei der Polizei gespeichert sind.Sie werden in einer polizeilichen Datenbank erfasst (z. B. INPOL, POLAS).

Was soll ich tun, wenn ich erfahre, dass die Polizei Daten über mich gespeichert hat?

Stellen Sie einen Auskunftsantrag bei der zuständigen Polizeibehörde — Sie haben ein Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten (§ 57 BDSG).Beantragen Sie die Löschung unrichtiger oder nicht mehr erforderlicher Daten (§ 58 BDSG).Wenden Sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) oder den Landesdatenschutzbeauftragten, wenn Ihre Anfrage abgelehnt wird.Bei Demonstrations-Filmaufnahmen: Dokumentieren Sie das Filmen und legen Sie Widerspruch ein.

Was sollten Sie NICHT tun — videoüberwachung und datenschutz?

Behindern Sie keine Bodycam-Aufnahme — das kann als Widerstand gewertet werden.Gehen Sie nicht davon aus, dass gespeicherte Daten automatisch gelöscht werden — Sie müssen aktiv die Löschung beantragen.Filmen Sie Polizisten nicht heimlich — das Filmen ist grundsätzlich erlaubt, aber das Verbreiten von vertraulichen Äußerungen kann strafbar sein (§ 201 StGB).

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