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Festnahme und Polizeigewahrsam in Hamburg

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 104; Strafprozessordnung (StPO) §§ 112–128; § 127 (vorläufige Festnahme)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Eine Festnahme greift fundamental in die persönliche Freiheit ein — eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt. Das Grundgesetz hat aus den dunklen Erfahrungen der NS-Zeit konsequent strenge Schutzvorschriften gezogen, und die Strafprozessordnung bricht sie auf konkrete Verfahrensregeln herunter.

  • Vorläufige Festnahme: Die Polizei darf Sie ohne Haftbefehl festnehmen, wenn Sie auf frischer Tat betroffen werden oder Fluchtgefahr besteht (§ 127 StPO). Auch jeder Bürger darf in diesem Fall — etwa nach einem Diebstahl — vorläufig festnehmen, bis die Polizei eintrifft.
  • Haftbefehl: Für eine längere Inhaftierung braucht es einen richterlichen Haftbefehl (Art. 104 Abs. 2 GG). Niemand sitzt in Deutschland länger als notwendig ohne richterliche Anordnung in Haft.
  • Richtervorführung: Spätestens am Tag nach der Festnahme müssen Sie einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG) — der dann über Haftfortdauer oder Freilassung entscheidet.
  • Belehrungspflicht: Die Beamten müssen Ihnen unverzüglich die Gründe der Festnahme nennen sowie Ihre Rechte erklären — Schweigerecht, Recht auf Anwalt, Recht auf Benachrichtigung einer Vertrauensperson (Art. 104 Abs. 3 GG, § 114b StPO).
  • Recht auf einen Anwalt: Ab dem Moment der Festnahme können Sie einen Verteidiger kontaktieren (§ 137 StPO) — und das sollten Sie auch tun. Nichts machen, nichts sagen, bis der Anwalt da ist.

Wann gilt es?

  • Sie werden von der Polizei festgenommen — unabhängig davon, ob auf frischer Tat oder aufgrund eines Haftbefehls.
  • Sie werden in polizeilichen Gewahrsam genommen (z. B. Ausnüchterung, Gefahrenabwehr).
  • Auch bei einer Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht gelten die richterlichen Vorführungsfristen.

Was tun, wenn Sie von der Polizei festgenommen werden?

  • Fragen Sie nach dem Grund der Festnahme — die Polizei ist verpflichtet, Ihnen diesen mitzuteilen.
  • Verlangen Sie sofort einen Anwalt — Sie haben das Recht, unverzüglich einen Verteidiger zu kontaktieren.
  • Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch — Sie müssen außer Ihren Personalien nichts sagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
  • Verlangen Sie, dass ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson benachrichtigt wird (§ 114b Abs. 2 StPO).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand — Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist strafbar (§ 113 StGB).
  • Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt — alles, was Sie sagen, kann vor Gericht verwendet werden.
  • Unterschreiben Sie nichts, ohne den Inhalt verstanden zu haben und ohne anwaltliche Beratung.
Hamburg Landesrecht

Wie sich Hamburg vom Bundesrecht unterscheidet

Das Polizeirecht in Hamburg wird durch das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG Hamburg) geregelt. Hamburg hat eine der längsten erlaubten Dauer für den Präventivgewahrsam in ganz Deutschland.

Präventivgewahrsam: Bis zu 14 Tage

Nach § 13c SOG Hamburg kann die Polizei eine Person zur Gefahrenabwehr in Gewahrsam bis zu 14 Tagen nehmen — dies ist zusammen mit Bayern und NRW eine der längsten Dauern im Bundesvergleich. In Berlin sind es maximal 48 Stunden, in vielen anderen Bundesländern 2 bis 4 Tage. Diese weitreichende Befugnis wurde nach den G20-Protesten im Juli 2017 in Hamburg ausführlich öffentlich diskutiert, als hunderte Personen vorübergehend festgehalten wurden.

Der Gewahrsam bedarf grundsätzlich einer richterlichen Entscheidung, die unverzüglich herbeizuführen ist (spätestens bis zum Ende des Folgetages der Festnahme, Art. 104 Abs. 2 GG). Die festgehaltene Person hat das Recht auf:

  • Sofortige Benachrichtigung einer Vertrauensperson
  • Anwaltlichen Beistand — auch im Präventivgewahrsam
  • Richterliche Überprüfung der Fortdauer (Haftprüfung)
  • Menschenwürdige Unterbringung — getrennt von Strafgefangenen

Eine Verlängerung des Gewahrsams über die richterlich festgesetzte Frist hinaus erfordert eine erneute richterliche Anordnung.

Weitere Schritte in Hamburg

Betroffene können über einen Anwalt Beschwerde beim Amtsgericht Hamburg gegen die Gewahrsamnahme einlegen. Die Beschwerdestelle der Polizei Hamburg (serviceportal.hamburg.de) nimmt Beschwerden entgegen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zuständig, wenn personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet wurden.

Relevantes Gesetz: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG Hamburg) § 13c; Grundgesetz Art. 104; Strafprozessordnung (StPO) § 128

Häufige Fragen

Wann gilt es — festnahme und polizeigewahrsam?

Sie werden von der Polizei festgenommen — unabhängig davon, ob auf frischer Tat oder aufgrund eines Haftbefehls.Sie werden in polizeilichen Gewahrsam genommen (z. B. Ausnüchterung, Gefahrenabwehr).Auch bei einer Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht gelten die richterlichen Vorführungsfristen.

Was soll ich tun, wenn ich von der Polizei festgenommen werde?

Fragen Sie nach dem Grund der Festnahme — die Polizei ist verpflichtet, Ihnen diesen mitzuteilen.Verlangen Sie sofort einen Anwalt — Sie haben das Recht, unverzüglich einen Verteidiger zu kontaktieren.Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch — Sie müssen außer Ihren Personalien nichts sagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).Verlangen Sie, dass ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson benachrichtigt wird (§ 114b Abs. 2 StPO).

Was sollten Sie NICHT tun — festnahme und polizeigewahrsam?

Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand — Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist strafbar (§ 113 StGB).Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt — alles, was Sie sagen, kann vor Gericht verwendet werden.Unterschreiben Sie nichts, ohne den Inhalt verstanden zu haben und ohne anwaltliche Beratung.

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