Festnahme und Polizeigewahrsam in Bayern
In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess
Was ist dieses Recht?
Eine Festnahme greift fundamental in die persönliche Freiheit ein — eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt. Das Grundgesetz hat aus den dunklen Erfahrungen der NS-Zeit konsequent strenge Schutzvorschriften gezogen, und die Strafprozessordnung bricht sie auf konkrete Verfahrensregeln herunter.
- Vorläufige Festnahme: Die Polizei darf Sie ohne Haftbefehl festnehmen, wenn Sie auf frischer Tat betroffen werden oder Fluchtgefahr besteht (§ 127 StPO). Auch jeder Bürger darf in diesem Fall — etwa nach einem Diebstahl — vorläufig festnehmen, bis die Polizei eintrifft.
- Haftbefehl: Für eine längere Inhaftierung braucht es einen richterlichen Haftbefehl (Art. 104 Abs. 2 GG). Niemand sitzt in Deutschland länger als notwendig ohne richterliche Anordnung in Haft.
- Richtervorführung: Spätestens am Tag nach der Festnahme müssen Sie einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG) — der dann über Haftfortdauer oder Freilassung entscheidet.
- Belehrungspflicht: Die Beamten müssen Ihnen unverzüglich die Gründe der Festnahme nennen sowie Ihre Rechte erklären — Schweigerecht, Recht auf Anwalt, Recht auf Benachrichtigung einer Vertrauensperson (Art. 104 Abs. 3 GG, § 114b StPO).
- Recht auf einen Anwalt: Ab dem Moment der Festnahme können Sie einen Verteidiger kontaktieren (§ 137 StPO) — und das sollten Sie auch tun. Nichts machen, nichts sagen, bis der Anwalt da ist.
Wann gilt es?
- Sie werden von der Polizei festgenommen — unabhängig davon, ob auf frischer Tat oder aufgrund eines Haftbefehls.
- Sie werden in polizeilichen Gewahrsam genommen (z. B. Ausnüchterung, Gefahrenabwehr).
- Auch bei einer Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht gelten die richterlichen Vorführungsfristen.
Was tun, wenn Sie von der Polizei festgenommen werden?
- Fragen Sie nach dem Grund der Festnahme — die Polizei ist verpflichtet, Ihnen diesen mitzuteilen.
- Verlangen Sie sofort einen Anwalt — Sie haben das Recht, unverzüglich einen Verteidiger zu kontaktieren.
- Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch — Sie müssen außer Ihren Personalien nichts sagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Verlangen Sie, dass ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson benachrichtigt wird (§ 114b Abs. 2 StPO).
Was sollten Sie NICHT tun?
- Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand — Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist strafbar (§ 113 StGB).
- Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt — alles, was Sie sagen, kann vor Gericht verwendet werden.
- Unterschreiben Sie nichts, ohne den Inhalt verstanden zu haben und ohne anwaltliche Beratung.
Wie sich Bayern vom Bundesrecht unterscheidet
Die Polizei darf Personen vorbeugend in Gewahrsam nehmen, wenn eine konkrete Straftat unmittelbar bevorsteht (Art. 17 PAG). Wichtige Korrektur: Die früher erlaubte Höchstdauer von 3 Monaten mit unbegrenzter Verlängerung gilt nicht mehr. Seit 1. August 2021 sind es höchstens 1 Monat pro richterlichem Beschluss, einmal verlängerbar — insgesamt maximal 2 Monate.
Voraussetzungen und Rechtsschutz
- Gewahrsam nur zur Abwehr einer Gefahr für bedeutende Rechtsgüter (Leben, Freiheit, erhebliche Sachwerte).
- Richtervorbehalt (Art. 18 PAG): Polizei muss unverzüglich das Amtsgericht einschalten.
- Dauert die Haft über einen Tag: Anspruch auf Pflichtverteidiger (Art. 97 Abs. 4 PAG).
- Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht (Art. 99 PAG).
- Auch nach Entlassung gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit möglich.
BayVerfGH hat die 2-Monats-Regel am 14.06.2023 bestätigt (Vf. 15-VII-18). Eine Verfassungsbeschwerde der GFF ist seit 06.10.2018 beim BVerfG anhängig; Entscheidung 2025 angekündigt, steht aber aus.
Weitere Schritte in Bayern
- Sofort Anwalt verlangen.
- Auf richterliche Überprüfung in der gesetzlichen Frist bestehen.
- Rechtsbeschwerde innerhalb von 2 Wochen beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen.
Relevantes Gesetz: Art. 17–20 PAG (Gewahrsam); Art. 97, 99 PAG; BayVerfGH 14.06.2023, Vf. 15-VII-18
Häufige Fragen
Wann gilt es — festnahme und polizeigewahrsam?
Sie werden von der Polizei festgenommen — unabhängig davon, ob auf frischer Tat oder aufgrund eines Haftbefehls.Sie werden in polizeilichen Gewahrsam genommen (z. B. Ausnüchterung, Gefahrenabwehr).Auch bei einer Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht gelten die richterlichen Vorführungsfristen.
Was soll ich tun, wenn ich von der Polizei festgenommen werde?
Fragen Sie nach dem Grund der Festnahme — die Polizei ist verpflichtet, Ihnen diesen mitzuteilen.Verlangen Sie sofort einen Anwalt — Sie haben das Recht, unverzüglich einen Verteidiger zu kontaktieren.Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch — Sie müssen außer Ihren Personalien nichts sagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).Verlangen Sie, dass ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson benachrichtigt wird (§ 114b Abs. 2 StPO).
Was sollten Sie NICHT tun — festnahme und polizeigewahrsam?
Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand — Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist strafbar (§ 113 StGB).Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt — alles, was Sie sagen, kann vor Gericht verwendet werden.Unterschreiben Sie nichts, ohne den Inhalt verstanden zu haben und ohne anwaltliche Beratung.
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