Versammlungsfreiheit und Demonstrationen
In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).
Deutsches Bundesrecht
Was ist dieses Recht?
Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, das besonders geschützt ist:
- Art. 8 GG: Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Versammlungen unter freiem Himmel: Müssen spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 14 VersG) — aber es besteht keine Genehmigungspflicht.
- Eilversammlungen: Bei unvorhersehbaren Anlässen kann die Frist unterschritten werden. Spontanversammlungen sind nicht anmeldepflichtig.
- Auflösung: Eine Versammlung darf nur aufgelöst werden, wenn sie nicht friedlich ist oder die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet (§ 15 VersG).
- Vermummungsverbot: Das Tragen von Vermummung zur Verhinderung der Identitätsfeststellung bei öffentlichen Versammlungen ist verboten (§ 17a VersG).
Wann gilt es?
- Sie möchten eine Demonstration organisieren oder an einer teilnehmen.
- Die Polizei will eine Versammlung auflösen oder einschränken.
- Sie werden im Zusammenhang mit einer Versammlung kontrolliert oder festgenommen.
Was sollten Sie tun?
- Melden Sie eine geplante Demo rechtzeitig an — 48 Stunden vorher bei der zuständigen Ordnungsbehörde oder Polizei.
- Benennen Sie einen Versammlungsleiter — dieser ist für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.
- Wenn die Polizei die Versammlung auflöst, verlangen Sie eine mündliche Begründung und notieren Sie die Details.
- Fechten Sie rechtswidrige Auflagen oder Verbote beim Verwaltungsgericht an — auch im Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Was sollten Sie NICHT tun?
- Vermummen Sie sich nicht — das Vermummungsverbot gilt bei öffentlichen Versammlungen und Verstöße sind strafbar.
- Tragen Sie keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände — die Versammlungsfreiheit schützt nur „friedliche und waffenlose“ Versammlungen.
- Ignorieren Sie eine Auflösungsverfügung nicht — bleiben Sie nach der Auflösung, machen Sie sich strafbar (§ 29 VersG). Fechten Sie die Auflösung nachträglich an.
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