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Versammlungsfreiheit und Demonstrationen in Bayern

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 8; Versammlungsgesetz (VersG) vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Die Versammlungsfreiheit ist eines der zentralen Grundrechte einer Demokratie — und das deutsche Grundgesetz schützt sie besonders entschieden, geprägt durch die Erfahrung, was passiert, wenn dieses Recht weggenommen wird. Art. 8 GG stellt klar: Alle Deutschen dürfen sich friedlich und ohne Waffen versammeln, grundsätzlich ohne Anmeldung oder Erlaubnis.

  • Art. 8 GG: Alle Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Im geschlossenen Raum ohne jede Anmeldung; unter freiem Himmel mit gesetzlich begrenzten Auflagen.
  • Versammlungen unter freiem Himmel: Müssen spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 14 VersG) — wichtig: Anmeldung, nicht Genehmigung. Die Behörde prüft, sie genehmigt nicht.
  • Eilversammlungen bei unvorhersehbaren Anlässen können auch kurzfristiger angemeldet werden. Spontanversammlungen, die sich aus aktuellem Anlass ohne Vorbereitung bilden, sind überhaupt nicht anmeldepflichtig — eine wichtige Schutzregel für unmittelbare politische Reaktionen.
  • Auflösung: Eine Versammlung darf nur aufgelöst werden, wenn sie nicht friedlich ist oder die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet (§ 15 VersG). Die Hürden sind hoch — bloße Verkehrsstörungen reichen nicht.
  • Vermummungsverbot: Bei öffentlichen Versammlungen ist es verboten, sich zur Verhinderung der Identitätsfeststellung zu vermummen (§ 17a VersG). Verstöße sind Straftaten — was bei Demonstrationen häufig zu Auseinandersetzungen führt.

Wann gilt es?

  • Sie möchten eine Demonstration organisieren oder an einer teilnehmen.
  • Die Polizei will eine Versammlung auflösen oder einschränken.
  • Sie werden im Zusammenhang mit einer Versammlung kontrolliert oder festgenommen.

Was tun, wenn die Polizei eine Demonstration auflösen oder einschränken will?

  • Melden Sie eine geplante Demo rechtzeitig an — 48 Stunden vorher bei der zuständigen Ordnungsbehörde oder Polizei.
  • Benennen Sie einen Versammlungsleiter — dieser ist für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.
  • Wenn die Polizei die Versammlung auflöst, verlangen Sie eine mündliche Begründung und notieren Sie die Details.
  • Fechten Sie rechtswidrige Auflagen oder Verbote beim Verwaltungsgericht an — auch im Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Vermummen Sie sich nicht — das Vermummungsverbot gilt bei öffentlichen Versammlungen und Verstöße sind strafbar.
  • Tragen Sie keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände — die Versammlungsfreiheit schützt nur „friedliche und waffenlose“ Versammlungen.
  • Ignorieren Sie eine Auflösungsverfügung nicht — bleiben Sie nach der Auflösung, machen Sie sich strafbar (§ 29 VersG). Fechten Sie die Auflösung nachträglich an.
Bayern Landesrecht

Wie sich Bayern vom Bundesrecht unterscheidet

Bayern hat seit 01.10.2008 ein eigenes Versammlungsgesetz (BayVersG) — als erstes Bundesland. Das BVerfG hatte 2009 große Teile vorläufig ausgesetzt (1 BvR 2492/08). 2010 entschärft, 2015 Vermummungsverbot wieder verschärft.

Ihre Pflichten

  • Versammlung unter freiem Himmel 48 Stunden vorher schriftlich anmelden (Art. 13 BayVersG).
  • Ein Versammlungsleiter ist Pflicht (Art. 3, 4 BayVersG).
  • Vermummung ist Straftat (Art. 16 Abs. 2 + Art. 20 Abs. 2 Nr. 5) — nicht nur Ordnungswidrigkeit.

Ihre Rechte

  • Polizei darf Übersichtsaufnahmen nur unter strengen Bedingungen machen (Art. 9 BayVersG).
  • Vor der Versammlung: einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gegen Verbot oder Auflagen.

Weitere Schritte in Bayern

  • Anmeldung mindestens 48 Stunden vor Bekanntmachung an die Kreisverwaltungsbehörde.
  • Gegen Auflagen: Eilantrag VG — zügig, oft am selben Tag entschieden.
  • Legal Team / Ermittlungsausschuss früh einschalten.

Relevantes Gesetz: BayVersG vom 22.07.2008, zuletzt geändert 23.07.2021

Häufige Fragen

Wann gilt es — versammlungsfreiheit und demonstrationen?

Sie möchten eine Demonstration organisieren oder an einer teilnehmen.Die Polizei will eine Versammlung auflösen oder einschränken.Sie werden im Zusammenhang mit einer Versammlung kontrolliert oder festgenommen.

Was soll ich tun, wenn die Polizei eine Versammlung, an der ich teilnehme, auflöst?

Melden Sie eine geplante Demo rechtzeitig an — 48 Stunden vorher bei der zuständigen Ordnungsbehörde oder Polizei.Benennen Sie einen Versammlungsleiter — dieser ist für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.Wenn die Polizei die Versammlung auflöst, verlangen Sie eine mündliche Begründung und notieren Sie die Details.Fechten Sie rechtswidrige Auflagen oder Verbote beim Verwaltungsgericht an — auch im Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Was sollten Sie NICHT tun — versammlungsfreiheit und demonstrationen?

Vermummen Sie sich nicht — das Vermummungsverbot gilt bei öffentlichen Versammlungen und Verstöße sind strafbar.Tragen Sie keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände — die Versammlungsfreiheit schützt nur „friedliche und waffenlose“ Versammlungen.Ignorieren Sie eine Auflösungsverfügung nicht — bleiben Sie nach der Auflösung, machen Sie sich strafbar (§ 29 VersG). Fechten Sie die Auflösung nachträglich an.

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