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Versammlungsfreiheit und Demonstrationen in Nordrhein-Westfalen

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 8; Versammlungsgesetz (VersG) vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Die Versammlungsfreiheit ist eines der zentralen Grundrechte einer Demokratie — und das deutsche Grundgesetz schützt sie besonders entschieden, geprägt durch die Erfahrung, was passiert, wenn dieses Recht weggenommen wird. Art. 8 GG stellt klar: Alle Deutschen dürfen sich friedlich und ohne Waffen versammeln, grundsätzlich ohne Anmeldung oder Erlaubnis.

  • Art. 8 GG: Alle Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Im geschlossenen Raum ohne jede Anmeldung; unter freiem Himmel mit gesetzlich begrenzten Auflagen.
  • Versammlungen unter freiem Himmel: Müssen spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 14 VersG) — wichtig: Anmeldung, nicht Genehmigung. Die Behörde prüft, sie genehmigt nicht.
  • Eilversammlungen bei unvorhersehbaren Anlässen können auch kurzfristiger angemeldet werden. Spontanversammlungen, die sich aus aktuellem Anlass ohne Vorbereitung bilden, sind überhaupt nicht anmeldepflichtig — eine wichtige Schutzregel für unmittelbare politische Reaktionen.
  • Auflösung: Eine Versammlung darf nur aufgelöst werden, wenn sie nicht friedlich ist oder die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet (§ 15 VersG). Die Hürden sind hoch — bloße Verkehrsstörungen reichen nicht.
  • Vermummungsverbot: Bei öffentlichen Versammlungen ist es verboten, sich zur Verhinderung der Identitätsfeststellung zu vermummen (§ 17a VersG). Verstöße sind Straftaten — was bei Demonstrationen häufig zu Auseinandersetzungen führt.

Wann gilt es?

  • Sie möchten eine Demonstration organisieren oder an einer teilnehmen.
  • Die Polizei will eine Versammlung auflösen oder einschränken.
  • Sie werden im Zusammenhang mit einer Versammlung kontrolliert oder festgenommen.

Was tun, wenn die Polizei eine Demonstration auflösen oder einschränken will?

  • Melden Sie eine geplante Demo rechtzeitig an — 48 Stunden vorher bei der zuständigen Ordnungsbehörde oder Polizei.
  • Benennen Sie einen Versammlungsleiter — dieser ist für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.
  • Wenn die Polizei die Versammlung auflöst, verlangen Sie eine mündliche Begründung und notieren Sie die Details.
  • Fechten Sie rechtswidrige Auflagen oder Verbote beim Verwaltungsgericht an — auch im Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Vermummen Sie sich nicht — das Vermummungsverbot gilt bei öffentlichen Versammlungen und Verstöße sind strafbar.
  • Tragen Sie keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände — die Versammlungsfreiheit schützt nur „friedliche und waffenlose“ Versammlungen.
  • Ignorieren Sie eine Auflösungsverfügung nicht — bleiben Sie nach der Auflösung, machen Sie sich strafbar (§ 29 VersG). Fechten Sie die Auflösung nachträglich an.
Nordrhein-Westfalen Landesrecht

Wie sich Nordrhein-Westfalen vom Bundesrecht unterscheidet

Seit 07.01.2022 gilt in NRW ein eigenes Versammlungsgesetz (VersG NRW). Wichtige Regelungen:

  • Anzeigepflicht 48 Stunden vor der Einladung, nicht erst vor der Versammlung.
  • Militanzverbot bei uniformähnlicher Kleidung (einschüchternde Kleidung).
  • Vermummungsverbot.
  • Totalverbot auf Autobahnen — bundesweit einmalig.
  • Strafen: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, in schweren Fällen bis 2 Jahre.

Status unklar: Verfassungsbeschwerde der GFF beim VerfGH NRW. Eilantrag im Dezember 2023 abgelehnt; Hauptverfahren im April 2026 noch nicht abschließend entschieden.

Weitere Schritte in Nordrhein-Westfalen

  • Schriftlich oder elektronisch bei der Kreispolizeibehörde anmelden — mit Thema, Ort, Zeit, Streckenverlauf, Teilnehmerzahl, Leitung.
  • Versammlungsleitung bestellen (bei öffentlichen Versammlungen Pflicht).
  • Keine einheitliche, einschüchternde Kleidung (Overalls gleicher Farbe).
  • Bei Beschränkungen/Verbot: Eilantrag beim Verwaltungsgericht.

Relevantes Gesetz: VersG NRW vom 17.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 2); §§ 10, 13, 17, 18, 27 VersG NRW

Häufige Fragen

Wann gilt es — versammlungsfreiheit und demonstrationen?

Sie möchten eine Demonstration organisieren oder an einer teilnehmen.Die Polizei will eine Versammlung auflösen oder einschränken.Sie werden im Zusammenhang mit einer Versammlung kontrolliert oder festgenommen.

Was soll ich tun, wenn die Polizei eine Versammlung, an der ich teilnehme, auflöst?

Melden Sie eine geplante Demo rechtzeitig an — 48 Stunden vorher bei der zuständigen Ordnungsbehörde oder Polizei.Benennen Sie einen Versammlungsleiter — dieser ist für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.Wenn die Polizei die Versammlung auflöst, verlangen Sie eine mündliche Begründung und notieren Sie die Details.Fechten Sie rechtswidrige Auflagen oder Verbote beim Verwaltungsgericht an — auch im Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Was sollten Sie NICHT tun — versammlungsfreiheit und demonstrationen?

Vermummen Sie sich nicht — das Vermummungsverbot gilt bei öffentlichen Versammlungen und Verstöße sind strafbar.Tragen Sie keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände — die Versammlungsfreiheit schützt nur „friedliche und waffenlose“ Versammlungen.Ignorieren Sie eine Auflösungsverfügung nicht — bleiben Sie nach der Auflösung, machen Sie sich strafbar (§ 29 VersG). Fechten Sie die Auflösung nachträglich an.

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