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Patientenrechte in Hamburg

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Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 630a–630h (Patientenrechtegesetz); Grundgesetz (GG) Art. 2 Abs. 2 (Recht auf körperliche Unversehrtheit)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Das Patientenrechtegesetz (seit 2013) bündelt die wesentlichen Rechte von Patienten:

  • Informationspflicht: Der Arzt muss Sie über Diagnose, Therapie, Risiken und Alternativen verständlich aufklären (§ 630c BGB).
  • Einwilligung: Jede Behandlung erfordert Ihre informierte Einwilligung (§ 630d BGB). Ohne Einwilligung ist die Behandlung eine Körperverletzung.
  • Einsicht in die Patientenakte: Sie haben jederzeitiges Einsichtsrecht in Ihre vollständige Patientenakte (§ 630g BGB) — Kopien gegen Kostenerstattung.
  • Behandlungsdokumentation: Der Arzt ist verpflichtet, die Behandlung zeitnah und vollständig zu dokumentieren (§ 630f BGB). Fehlende Dokumentation geht im Prozess zu seinen Lasten.
  • Freie Arztwahl: In der GKV haben Sie das Recht, Ihren Arzt, Zahnarzt und Ihr Krankenhaus frei zu wählen.

Wann gilt es?

  • Sie befinden sich in ärztlicher Behandlung — ambulant oder stationär.
  • Sie möchten Ihre Patientenakte einsehen oder Kopien erhalten.
  • Sie wurden nicht ausreichend aufgeklärt oder ohne Ihre Einwilligung behandelt.

Was tun, wenn Ihre Patientenrechte missachtet wurden oder der Arzt Sie nicht ausreichend aufgeklärt hat?

  • Fragen Sie aktiv nach — über Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten, Risiken und Nebenwirkungen.
  • Verlangen Sie Bedenkzeit, bevor Sie einer Operation oder komplexen Behandlung zustimmen — außer in Notfällen.
  • Fordern Sie Ihre Patientenakte an — Sie haben ein gesetzliches Recht auf Einsicht.
  • Wenn Sie mit einer Behandlung unzufrieden sind, wenden Sie sich an die Patientenberatung der Krankenkasse oder die Ärztekammer.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Stimmen Sie keiner Behandlung zu, die Sie nicht verstehen — Sie haben das Recht auf verständliche Aufklärung in Ihrer Sprache (ggf. mit Dolmetscher).
  • Akzeptieren Sie keine Verweigerung der Akteneinsicht — der Arzt darf sie nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verweigern.
  • Unterschreiben Sie keine Blanko-Einwilligungen — die Aufklärung muss sich auf Ihre konkrete Behandlung beziehen.
Hamburg Landesrecht

Wie sich Hamburg vom Bundesrecht unterscheidet

Das Krankenhausrecht in Hamburg regelt das Hamburgische Krankenhausgesetz (HmbKHG) gemeinsam mit dem bundesrechtlichen Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Patientenrechte bundesweit (§§ 630a–630h BGB)

Das Patientenrechtegesetz (2013 in das BGB aufgenommen) garantiert:

  • Aufklärungspflicht vor jedem Eingriff (§ 630e BGB)
  • Einwilligung in die Behandlung (§ 630d BGB)
  • Einsichtsrecht in die Patientenakte (§ 630g BGB) — innerhalb von 14 Tagen
  • Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern (§ 630h BGB)

Hamburgisches Krankenhausgesetz — Landesregelungen

Das HmbKHG regelt Krankenhausplanung, Patientenschutz und Krankenhausaufsicht in Hamburg. Die Sozialbehörde ist Aufsichtsbehörde und führt den Krankenhausplan. In jedem Krankenhaus muss es eine Beschwerdestelle geben (§ 11 HmbKHG).

Patientenbeauftragte

Hamburg hat eine Patientenbeauftragte bei der Sozialbehörde, die als unabhängige Anlaufstelle für Beschwerden aus Kliniken und Praxen fungiert.

Weitere Schritte in Hamburg

  • Einsicht in die Patientenakte schriftlich vom Krankenhaus / Arzt anfordern (§ 630g BGB) — Antwortfrist: 14 Tage.
  • Bei Beschwerden zuerst an die Beschwerdestelle des Krankenhauses, dann an die Patientenbeauftragte Hamburg.
  • Für Rechtsberatung zu Patientenrechten: Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) (0800 011 77 22, kostenlos).
  • Bei Krankenkassenstreit: Sozialgericht Hamburg (Dammtorstraße 14).

Relevantes Gesetz: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG) §§ 3, 11; BGB §§ 630a–630h (Patientenrechtegesetz); SGB V

Häufige Fragen

Wann gilt es — patientenrechte?

Sie befinden sich in ärztlicher Behandlung — ambulant oder stationär.Sie möchten Ihre Patientenakte einsehen oder Kopien erhalten.Sie wurden nicht ausreichend aufgeklärt oder ohne Ihre Einwilligung behandelt.

Was soll ich tun, wenn ich Einblick in meine Krankenakte beantragen möchte oder über eine Behandlung nicht informiert wurde?

Fragen Sie aktiv nach — über Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten, Risiken und Nebenwirkungen.Verlangen Sie Bedenkzeit, bevor Sie einer Operation oder komplexen Behandlung zustimmen — außer in Notfällen.Fordern Sie Ihre Patientenakte an — Sie haben ein gesetzliches Recht auf Einsicht.Wenn Sie mit einer Behandlung unzufrieden sind, wenden Sie sich an die Patientenberatung der Krankenkasse oder die Ärztekammer.

Was sollten Sie NICHT tun — patientenrechte?

Stimmen Sie keiner Behandlung zu, die Sie nicht verstehen — Sie haben das Recht auf verständliche Aufklärung in Ihrer Sprache (ggf. mit Dolmetscher).Akzeptieren Sie keine Verweigerung der Akteneinsicht — der Arzt darf sie nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verweigern.Unterschreiben Sie keine Blanko-Einwilligungen — die Aufklärung muss sich auf Ihre konkrete Behandlung beziehen.

Patientenrechte in other states

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