Gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland

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Quelle: Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348); Beschluss der Mindestlohnkommission (7. Beschluss, 2025) — Mindestlohn ab 1. Januar 2026: 13,90 €

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Seit dem 1. Januar 2015 hat Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn — eine politische Errungenschaft, um die jahrelang gerungen wurde und die heute fast alle Arbeitnehmer schützt. Egal ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder befristet: Sie haben Anspruch auf den Mindestlohn, und kein Arbeitgeber darf Sie schlechter bezahlen.

  • Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde.
  • Die Mindestlohnkommission, paritätisch aus Arbeitgebern und Gewerkschaften besetzt, prüft die Höhe alle zwei Jahre und schlägt Anpassungen vor.
  • Tarifverträge dürfen den Mindestlohn nicht unterschreiten, aber selbstverständlich höhere Löhne vereinbaren — was in vielen Branchen längst der Fall ist.
  • Auch Minijobber (520-€-Grenze) und Teilzeitkräfte haben Anspruch — was bedeutet, dass die maximale Stundenzahl bei einem Minijob entsprechend begrenzt ist.

Ausnahmen gibt es nur in eng begrenzten Fällen: Auszubildende (für sie gilt das Berufsbildungsgesetz mit eigener Mindestausbildungsvergütung), Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Wer in eine dieser Kategorien fällt, sollte das genau prüfen — die Ausnahmen werden gerne ausgeweitet ausgelegt, sind aber rechtlich eng.

Wann gilt es?

  • Sie sind Arbeitnehmer in Deutschland — unabhängig von Branche, Staatsangehörigkeit oder Beschäftigungsform.
  • Auch ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, haben Anspruch auf den Mindestlohn.
  • Bei Minijobs (520-€-Grenze) begrenzt der Mindestlohn die maximale Arbeitsstundenzahl.

Was tun, wenn Ihr Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?

  • Berechnen Sie Ihren Stundenlohn — teilen Sie Ihr Bruttomonatsgehalt durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
  • Bei Unterschreitung wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft.
  • Sie können eine Beschwerde beim Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit — FKS) einreichen — die Behörde prüft die Einhaltung.
  • Ansprüche auf Nachzahlung können vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Verzichten Sie nicht auf Ihren Mindestlohnanspruch — ein vertraglicher Verzicht auf den Mindestlohn ist unwirksam (§ 3 MiLoG).
  • Akzeptieren Sie keine Verrechnung mit Kost und Logis, wenn dadurch der Stundenlohn unter den Mindestlohn fällt.
  • Lassen Sie sich nicht einschüchtern — eine Kündigung wegen einer Mindestlohnbeschwerde ist rechtswidrig.

Häufige Fragen

Wann gilt es — gesetzlicher mindestlohn?

Sie sind Arbeitnehmer in Deutschland — unabhängig von Branche, Staatsangehörigkeit oder Beschäftigungsform.Auch ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, haben Anspruch auf den Mindestlohn.Bei Minijobs (520-€-Grenze) begrenzt der Mindestlohn die maximale Arbeitsstundenzahl.

Was soll ich tun, wenn mein Arbeitgeber mir weniger als den Mindestlohn zahlt?

Berechnen Sie Ihren Stundenlohn — teilen Sie Ihr Bruttomonatsgehalt durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.Bei Unterschreitung wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft.Sie können eine Beschwerde beim Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit — FKS) einreichen — die Behörde prüft die Einhaltung.Ansprüche auf Nachzahlung können vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Was sollten Sie NICHT tun — gesetzlicher mindestlohn?

Verzichten Sie nicht auf Ihren Mindestlohnanspruch — ein vertraglicher Verzicht auf den Mindestlohn ist unwirksam (§ 3 MiLoG).Akzeptieren Sie keine Verrechnung mit Kost und Logis, wenn dadurch der Stundenlohn unter den Mindestlohn fällt.Lassen Sie sich nicht einschüchtern — eine Kündigung wegen einer Mindestlohnbeschwerde ist rechtswidrig.

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