Einspruch gegen den Steuerbescheid

Quelle: Abgabenordnung (AO) §§ 347–367 (Einspruchsverfahren); Finanzgerichtsordnung (FGO)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Gegen jeden Steuerbescheid können Sie Einspruch einlegen — das ist ein kostenloser Rechtsbehelf:

  • Einspruchsfrist: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO).
  • Formfrei: Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt eingelegt werden — eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.
  • Keine aufschiebende Wirkung: Der Einspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht automatisch — Sie können aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen (§ 361 AO).
  • Verböserung (reformatio in peius): Achtung — das Finanzamt kann im Einspruchsverfahren den Bescheid auch zu Ihrem Nachteil ändern (§ 367 Abs. 2 AO). In diesem Fall werden Sie vorher angehört.
  • Nach Einspruch: Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Dagegen können Sie Klage beim Finanzgericht erheben.

Wann gilt es?

  • Sie erhalten einen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- oder anderen Steuerbescheid, den Sie für fehlerhaft halten.
  • Das Finanzamt hat Ausgaben oder Werbungskosten nicht anerkannt.
  • Die Schätzung durch das Finanzamt erscheint Ihnen zu hoch.

Was sollten Sie tun?

  • Legen Sie fristgerecht Einspruch ein — innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Bekanntgabe gilt als 3 Tage nach Aufgabe zur Post, § 122 Abs. 2 AO).
  • Beantragen Sie gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung, wenn die Nachzahlung Sie belastet.
  • Begründen Sie den Einspruch so detailliert wie möglich — mit Belegen, Berechnungen und Verweisen auf Rechtsprechung.
  • Prüfen Sie, ob ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater Sie vertreten kann.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Versäumen Sie nicht die Monatsfrist — sie ist eine Ausschlussfrist und kann nur in Ausnahmefällen wiedereinsetzt werden (§ 110 AO).
  • Ignorieren Sie nicht die Möglichkeit einer Verböserung — ziehen Sie den Einspruch zurück, wenn sich eine Verschlechterung abzeichnet.
  • Zahlen Sie die Steuer nicht vorschnell, ohne den Bescheid geprüft zu haben — Sie haben einen Monat Zeit.

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