Betriebsprüfung (Außenprüfung)
In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).
Deutsches Bundesrecht
Was ist dieses Recht?
Die Betriebsprüfung (Außenprüfung) ist das wichtigste Kontrollinstrument der Finanzverwaltung:
- Prüfungsanordnung: Die Prüfung muss schriftlich angeordnet werden und den Prüfungszeitraum, die Steuerarten und den voraussichtlichen Beginn nennen (§ 196 AO).
- Angemessene Frist: Zwischen Bekanntgabe und Beginn muss eine angemessene Frist liegen — in der Regel mindestens 2 bis 4 Wochen.
- Mitwirkungspflicht: Sie müssen dem Prüfer Bücher, Aufzeichnungen und Belege vorlegen und Auskünfte erteilen (§ 200 AO).
- Prüfung in Ihren Räumen: Die Prüfung findet grundsätzlich in Ihren Geschäftsräumen statt — Sie können aber beantragen, dass sie beim Steuerberater oder beim Finanzamt durchgeführt wird.
- Schlussbesprechung: Am Ende der Prüfung haben Sie Anspruch auf eine Schlussbesprechung, in der die Ergebnisse erörtert werden (§ 201 AO).
Wann gilt es?
- Sie erhalten eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt.
- Sie sind Gewerbetreibender, Freiberufler oder Land- und Forstwirt — abhängig von der Größenklasse erfolgen Prüfungen turnusmäßig.
- Auch Privatpersonen können geprüft werden, wenn hohe Einkünfte oder Unregelmäßigkeiten vorliegen.
Was sollten Sie tun?
- Informieren Sie sofort Ihren Steuerberater — er kann die Prüfung begleiten und Ihre Rechte wahren.
- Prüfen Sie die Prüfungsanordnung — stimmen Prüfungszeitraum und Steuerarten? Ist die Anordnung rechtmäßig?
- Bereiten Sie die Unterlagen vor — vollständige und geordnete Belege beschleunigen die Prüfung.
- Nehmen Sie an der Schlussbesprechung teil — hier können Sie Einwendungen vorbringen, bevor geänderte Bescheide ergehen.
Was sollten Sie NICHT tun?
- Verweigern Sie nicht die Mitwirkung — das kann zu Schätzungen zu Ihren Ungunsten und zu Zwangsgeld führen.
- Vernichten Sie keine Unterlagen — die Aufbewahrungsfristen betragen 6 bis 10 Jahre (§ 147 AO).
- Machen Sie keine voreiligen Zugeständnisse — besprechen Sie strittige Punkte zuerst mit Ihrem Steuerberater.
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