Betriebsrat und Mitbestimmung

Quelle: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Das Betriebsverfassungsgesetz gibt Arbeitnehmern das Recht auf betriebliche Mitbestimmung durch einen gewählten Betriebsrat:

  • Voraussetzung: In Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern (davon 3 wählbar) kann ein Betriebsrat gewählt werden.
  • Mitbestimmungsrechte: Der Betriebsrat hat echte Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) — z. B. Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Überwachungseinrichtungen, Lohngestaltung und Gesundheitsschutz.
  • Anhörungsrecht bei Kündigungen: Jede Kündigung erfordert die vorherige Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
  • Schutz der Betriebsratsmitglieder: Ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist grundsätzlich unzulässig — Schutz gilt während der Amtszeit und ein Jahr danach.
  • Betriebsvereinbarungen: Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber verbindliche Vereinbarungen schließen, die für alle Arbeitnehmer gelten.

Wann gilt es?

  • Ihr Betrieb hat mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer.
  • Es muss kein Betriebsrat existieren — aber Sie haben jederzeit das Recht, eine Wahl zu initiieren.
  • Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht behindern (§ 20 BetrVG) — Verstöße sind strafbar.

Was sollten Sie tun?

  • Wenden Sie sich an Ihren bestehenden Betriebsrat bei Problemen am Arbeitsplatz — er hat ein Informations- und Beratungsrecht.
  • Wenn kein Betriebsrat besteht: 3 Wahlberechtigte oder eine Gewerkschaft können zur Betriebsversammlung einladen, die einen Wahlvorstand wählt (§ 17 BetrVG).
  • Bei Betriebsänderungen (Stilllegung, Verlagerung, Personalabbau) hat der Betriebsrat Anspruch auf einen Sozialplan (§ 112 BetrVG).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Lassen Sie sich nicht von der Gründung eines Betriebsrats abhalten — die Behinderung der Wahl ist eine Straftat (§ 119 BetrVG).
  • Umgehen Sie den Betriebsrat nicht bei Themen, die der Mitbestimmung unterliegen — Maßnahmen ohne Zustimmung können unwirksam sein.
  • Verwechseln Sie den Betriebsrat nicht mit der Gewerkschaft — der Betriebsrat vertritt alle Arbeitnehmer des Betriebs, unabhängig von Gewerkschaftsmitgliedschaft.

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