Gleichbehandlung und Diskriminierungsschutz in Deutschland
In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess
Was ist dieses Recht?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, ist Deutschlands zentrales Antidiskriminierungsgesetz. Es trat 2006 in Kraft, weil EU-Richtlinien Deutschland dazu verpflichtet hatten, und schützt sowohl im Arbeitsleben als auch im Alltagsrechtsverkehr — etwa beim Vermieten von Wohnraum oder beim Vertragsabschluss mit Versicherungen.
- Geschützte Merkmale (§ 1 AGG): Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Wichtig: Die Liste ist abschließend — andere Merkmale fallen nicht unter das AGG, lassen sich aber teilweise über das Grundgesetz oder andere Gesetze adressieren.
- Verbotene Handlungen: Unmittelbare Diskriminierung (offen), mittelbare Diskriminierung (vermeintlich neutrale Regeln, die in der Praxis benachteiligen), Belästigung einschließlich sexueller Belästigung, sowie die Anweisung zur Diskriminierung.
- Anwendungsbereich im Arbeitsrecht: Vom ersten Tag der Bewerbung bis zur Kündigung — Stellenanzeigen, Auswahlverfahren, Einstellung, Arbeitsbedingungen, Vergütung, Beförderung, Weiterbildung, Beendigung.
- Entschädigung: Betroffene können Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG verlangen. Bei nicht erfolgter Einstellung beträgt die Entschädigung bis zu 3 Monatsgehälter — und das ohne, dass der Bewerber den Job tatsächlich bekommen hätte.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und eine betriebliche Beschwerdestelle einzurichten (§§ 12, 13 AGG) — ein häufig vergessener Punkt, der bei Streitigkeiten oft zugunsten der Arbeitnehmer ausgelegt wird.
Wann gilt es?
- Sie sind Bewerber, Arbeitnehmer, Auszubildender oder arbeitnehmerähnliche Person in Deutschland.
- Der Schutz gilt für das gesamte Arbeitsverhältnis — von der Stellenausschreibung bis zur Kündigung.
- Auch Selbstständige und Organmitglieder sind in Bezug auf Zugangs- und Arbeitsbedingungen geschützt (§ 6 Abs. 3 AGG).
Was tun, wenn Sie am Arbeitsplatz diskriminiert werden?
- Dokumentieren Sie den Vorfall — sichern Sie E-Mails, Nachrichten, Zeugenaussagen und machen Sie Gedächtnisprotokolle.
- Nutzen Sie die betriebliche Beschwerdestelle (§ 13 AGG) — der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihrer Beschwerde nachzugehen.
- Sie können sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wenden — kostenlose Beratung und Unterstützung.
- Ansprüche auf Entschädigung müssen innerhalb von 2 Monaten nach dem Vorfall schriftlich geltend gemacht werden, die Klage innerhalb von 3 Monaten (§ 15 Abs. 4, § 61b ArbGG).
Was sollten Sie NICHT tun?
- Lassen Sie die 2-Monats-Frist nicht verstreichen — sie beginnt mit Kenntnis der Benachteiligung und ist eine Ausschlussfrist.
- Verwechseln Sie Ungleichbehandlung nicht immer mit Diskriminierung — sachliche Rechtfertigungsgründe können zulässig sein (§ 8–10 AGG).
- Verzichten Sie nicht vorschnell auf Ansprüche in einem Aufhebungsvertrag, ohne rechtliche Beratung eingeholt zu haben.
Häufige Fragen
Wann gilt es — gleichbehandlung und diskriminierungsschutz?
Sie sind Bewerber, Arbeitnehmer, Auszubildender oder arbeitnehmerähnliche Person in Deutschland.Der Schutz gilt für das gesamte Arbeitsverhältnis — von der Stellenausschreibung bis zur Kündigung.Auch Selbstständige und Organmitglieder sind in Bezug auf Zugangs- und Arbeitsbedingungen geschützt (§ 6 Abs. 3 AGG).
Was soll ich tun, wenn ich aufgrund meiner Herkunft, meines Alters oder meines Geschlechts am Arbeitsplatz benachteiligt werde?
Dokumentieren Sie den Vorfall — sichern Sie E-Mails, Nachrichten, Zeugenaussagen und machen Sie Gedächtnisprotokolle.Nutzen Sie die betriebliche Beschwerdestelle (§ 13 AGG) — der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihrer Beschwerde nachzugehen.Sie können sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wenden — kostenlose Beratung und Unterstützung.Ansprüche auf Entschädigung müssen innerhalb von 2 Monaten nach dem Vorfall schriftlich geltend gemacht werden, die Klage innerhalb von 3 Monaten (§ 15 Abs. 4, § 61b ArbGG).
Was sollten Sie NICHT tun — gleichbehandlung und diskriminierungsschutz?
Lassen Sie die 2-Monats-Frist nicht verstreichen — sie beginnt mit Kenntnis der Benachteiligung und ist eine Ausschlussfrist.Verwechseln Sie Ungleichbehandlung nicht immer mit Diskriminierung — sachliche Rechtfertigungsgründe können zulässig sein (§ 8–10 AGG).Verzichten Sie nicht vorschnell auf Ansprüche in einem Aufhebungsvertrag, ohne rechtliche Beratung eingeholt zu haben.