Gleichbehandlung und Diskriminierungsschutz

Quelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2022

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen).

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung im Arbeitsleben und im alltäglichen Rechtsverkehr:

  • Geschützte Merkmale: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität (§ 1 AGG).
  • Verbotene Handlungen: Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung (einschließlich sexueller Belästigung) und Anweisung zur Diskriminierung.
  • Anwendungsbereich im Arbeitsrecht: Bewerbung, Einstellung, Arbeitsbedingungen, Beförderung, Weiterbildung und Kündigung.
  • Entschädigung: Betroffene können Schadensersatz und Entschädigung verlangen (§ 15 AGG). Bei Nichteinstellung beträgt die Entschädigung bis zu 3 Monatsgehälter.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierung zu ergreifen und eine Beschwerdestelle einzurichten (§ 12, § 13 AGG).

Wann gilt es?

  • Sie sind Bewerber, Arbeitnehmer, Auszubildender oder arbeitnehmerähnliche Person in Deutschland.
  • Der Schutz gilt für das gesamte Arbeitsverhältnis — von der Stellenausschreibung bis zur Kündigung.
  • Auch Selbstständige und Organmitglieder sind in Bezug auf Zugangs- und Arbeitsbedingungen geschützt (§ 6 Abs. 3 AGG).

Was sollten Sie tun?

  • Dokumentieren Sie den Vorfall — sichern Sie E-Mails, Nachrichten, Zeugenaussagen und machen Sie Gedächtnisprotokolle.
  • Nutzen Sie die betriebliche Beschwerdestelle (§ 13 AGG) — der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihrer Beschwerde nachzugehen.
  • Sie können sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wenden — kostenlose Beratung und Unterstützung.
  • Ansprüche auf Entschädigung müssen innerhalb von 2 Monaten nach dem Vorfall schriftlich geltend gemacht werden, die Klage innerhalb von 3 Monaten (§ 15 Abs. 4, § 61b ArbGG).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Lassen Sie die 2-Monats-Frist nicht verstreichen — sie beginnt mit Kenntnis der Benachteiligung und ist eine Ausschlussfrist.
  • Verwechseln Sie Ungleichbehandlung nicht immer mit Diskriminierung — sachliche Rechtfertigungsgründe können zulässig sein (§ 8–10 AGG).
  • Verzichten Sie nicht vorschnell auf Ansprüche in einem Aufhebungsvertrag, ohne rechtliche Beratung eingeholt zu haben.

You came here to know your rights — help someone else know theirs.

Support This Mission