Behandlungsfehler (Arzthaftung) in Hamburg
In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess
Was ist dieses Recht?
Bei einem ärztlichen Behandlungsfehler haben Sie Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld:
- Behandlungsfehler: Ein Verstoß gegen den anerkannten medizinischen Standard — z. B. Fehldiagnose, falsche Medikation, Operationsfehler, unzureichende Hygiene.
- Aufklärungsfehler: Wenn Sie nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt wurden und die Behandlung bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgelehnt hätten.
- Beweislast: Grundsätzlich muss der Patient den Fehler beweisen. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um — der Arzt muss beweisen, dass der Fehler den Schaden nicht verursacht hat (§ 630h Abs. 5 BGB).
- Ansprüche: Schadensersatz (Behandlungskosten, Verdienstausfall, Pflegekosten) und Schmerzensgeld.
- Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis des Fehlers und des Schädigers (§ 199 BGB).
Wann gilt es?
- Sie glauben, dass eine ärztliche Behandlung fehlerhaft war.
- Nach einer Behandlung sind unerwartete Komplikationen aufgetreten.
- Sie wurden vor einer Operation nicht über Risiken aufgeklärt.
Was tun, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten und Schadensersatz geltend machen möchten?
- Fordern Sie Ihre vollständige Patientenakte an (§ 630g BGB) — das ist Ihr wichtigstes Beweismittel.
- Beauftragen Sie ein medizinisches Gutachten — über die Gutachterkommission/Schlichtungsstelle der Ärztekammer (kostenlos) oder über den MDK (über Ihre Krankenkasse).
- Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht — viele bieten eine kostenlose Ersteinschätzung.
- Dokumentieren Sie alles: Symptome, Behandlungsverlauf, Arztbesuche und Gespräche.
Was sollten Sie NICHT tun?
- Warten Sie nicht zu lange — Beweise gehen verloren und die 3-jährige Verjährungsfrist läuft.
- Unterschreiben Sie keinen Vergleich ohne anwaltliche Beratung — Krankenhäuser und Versicherungen bieten oft zu wenig.
- Vertrauen Sie nicht blind auf Ihre eigene Einschätzung — lassen Sie den Fall durch einen medizinischen Sachverständigen bewerten.
Wie sich Hamburg vom Bundesrecht unterscheidet
Wer einen Behandlungsfehler vermutet, kann in Hamburg ein außergerichtliches Gutachterverfahren bei der Ärztekammer durchführen — bevor er vor Gericht zieht.
Begutachtungskommission der Ärztekammer Hamburg
Die Begutachtungskommission bei der Ärztekammer Hamburg (Weidestraße 122b, 22083 Hamburg) bietet ein kostenfreies, neutrales außergerichtliches Verfahren bei Verdacht auf Behandlungsfehler. Rund 200 Fachärzte aus allen medizinischen Fachrichtungen arbeiten mit drei ehemaligen Vorsitzenden Richtern am Landgericht zusammen.
Voraussetzungen für einen Antrag
- Die Behandlung darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
- Mindestens ein beschuldigter Arzt muss in Hamburg als Facharzt tätig sein.
- Ein Gesundheitsschaden muss aus dem behaupteten Behandlungsfehler resultieren.
- Es darf kein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren und kein zivil- oder strafgerichtliches Verfahren parallel laufen.
Unterbrechung der Verjährung
Der Antrag bei der Begutachtungskommission hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB — Sie verlieren also keine zivilrechtlichen Ansprüche, während das Verfahren läuft.
Patientenberatung
Die Patientenberatung der Ärztekammer Hamburg beantwortet allgemeine Fragen zu medizinischen und sozialversicherungsrechtlichen Themen, zu Krankenkassenleistungen und hilft bei der Einordnung von Diagnosen. Daneben gibt es die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) unter 0800 011 77 22.
Weitere Schritte in Hamburg
- Antragsformular: aerztekammer-hamburg.org/begutachtungskommission — auszufüllen und mit Krankenunterlagen einsenden.
- Alle Arzt- und Krankenhausunterlagen vorab anfordern (§ 630g BGB: Recht auf Einsicht in Patientenakte).
- Parallel Krankenkasse informieren — sie kann den MDK einschalten (§ 66 SGB V) und Schadensersatzansprüche unterstützen.
- Bei ausländischen Sprachen: Dolmetscherkosten trägt die Begutachtungskommission nicht — im Zweifel Unterstützung durch Sozialverbände einholen.
Relevantes Gesetz: Statut der Begutachtungskommission der Ärztekammer Hamburg; BGB §§ 630a–630h (Behandlungsvertrag), § 204 Abs. 1 Nr. 4 (Verjährungshemmung); SGB V § 66
Häufige Fragen
Wann gilt es — behandlungsfehler (arzthaftung)?
Sie glauben, dass eine ärztliche Behandlung fehlerhaft war.Nach einer Behandlung sind unerwartete Komplikationen aufgetreten.Sie wurden vor einer Operation nicht über Risiken aufgeklärt.
Was soll ich tun, wenn ich glaube, dass ein Arzt oder eine Klinik einen Fehler begangen hat, der meiner Gesundheit geschadet hat?
Fordern Sie Ihre vollständige Patientenakte an (§ 630g BGB) — das ist Ihr wichtigstes Beweismittel.Beauftragen Sie ein medizinisches Gutachten — über die Gutachterkommission/Schlichtungsstelle der Ärztekammer (kostenlos) oder über den MDK (über Ihre Krankenkasse).Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht — viele bieten eine kostenlose Ersteinschätzung.Dokumentieren Sie alles: Symptome, Behandlungsverlauf, Arztbesuche und Gespräche.
Was sollten Sie NICHT tun — behandlungsfehler (arzthaftung)?
Warten Sie nicht zu lange — Beweise gehen verloren und die 3-jährige Verjährungsfrist läuft.Unterschreiben Sie keinen Vergleich ohne anwaltliche Beratung — Krankenhäuser und Versicherungen bieten oft zu wenig.Vertrauen Sie nicht blind auf Ihre eigene Einschätzung — lassen Sie den Fall durch einen medizinischen Sachverständigen bewerten.
Landesrecht nach Bundesland
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Behandlungsfehler (Arzthaftung) in other states
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