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Kirchensteuer und Kirchenaustritt in Schleswig-Holstein

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Quelle: Grundgesetz Art. 140 i. V. m. Art. 137 WRV; Kirchensteuergesetze der Länder (KiStG); § 51a EStG (Zuschlag zur Kappung); Bundesmeldegesetz § 20 (Austrittsbescheinigung)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Die Kirchensteuer ist Landessache — Bund und Länder schreiben lediglich den Rahmen vor. Jedes Bundesland hat ein eigenes Kirchensteuergesetz (KiStG). Der Satz liegt zwischen 8 % und 9 %.

  • Kirchensteuersatz: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg; 9 % in allen anderen Bundesländern. Berechnungsgrundlage: festgesetzte Einkommensteuer.
  • Abzug: Erfolgt automatisch über das ELStAM-Verfahren (elektronische Lohnsteuermerkmale) vom Arbeitgeber.
  • Kappungsgrenze: In vielen Bundesländern wird die Kirchensteuer auf 2,75–4 % des zu versteuernden Einkommens gekappt (§ 51a EStG i. V. m. Landesregelung) — relevant für Spitzenverdiener.
  • Kirchenaustritt: Verfahren variiert nach Bundesland:
  • Austritt beim Standesamt: Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Schleswig-Holstein, Hamburg.
  • Austritt beim Amtsgericht: Berlin (Kirchenaustrittsgesetz Berlin 1979), NRW, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Brandenburg, Sachsen (z. T. Standesamt).
  • Gebühr: 10 EUR (Bremen) bis 35 EUR (Berlin); meist 25–31 EUR.
  • Wirkung: Der Austritt ist sofort rechtskräftig mit der Erklärung; Steuerpflicht endet ab dem Folgemonat.

Wann gilt es?

  • Sie sind Mitglied einer evangelischen oder katholischen Kirche und zahlen Kirchensteuer.
  • Sie wollen austreten, um die Steuer zu sparen.
  • Sie sind Spitzenverdiener und fragen sich, ob die Kappungsgrenze greift.
  • Sie sind konfessionslos und zahlen versehentlich Kirchensteuer (ELStAM-Fehler).

Was tun, wenn Sie aus der Kirche austreten oder Ihre Kirchensteuer prüfen wollen?

  • Kirchenaustritt erklären: Termin beim zuständigen Standesamt oder Amtsgericht Ihres Bundeslands buchen. Personalausweis und (falls verlangt) Taufurkunde mitbringen.
  • Austrittsbescheinigung mitnehmen und beim Arbeitgeber bzw. Finanzamt einreichen.
  • Kappungsgrenze prüfen: Ggf. mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein besprechen.
  • Bei ELStAM-Fehler (falsche Konfession eingetragen): Korrektur über das Finanzamt.
  • Wählen Sie Ihr Bundesland für die konkrete Austrittsstelle, Gebühr und benötigte Unterlagen.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Unterschätzen Sie den Austritt nicht — er hat Folgen (keine kirchliche Trauung, Beerdigung, Taufe möglich).
  • Erklären Sie den Austritt nicht zu spät im Monat — die Wirkung beginnt erst am Monatsersten des Folgemonats.
  • Sparen Sie nicht durch falsche Angaben in der Steuererklärung — das ist Steuerhinterziehung.
Schleswig-Holstein Landesrecht

Wie sich Schleswig-Holstein vom Bundesrecht unterscheidet

In Schleswig-Holstein beträgt die Kirchensteuer 9 % der Einkommensteuer — der Standardsatz.

Kirchenaustritt beim Standesamt

Der Austritt erfolgt persönlich beim Standesamt des Wohnorts (nicht beim Amtsgericht wie in NRW). Gebühr: ca. 20 EUR. Erforderlich: Personalausweis. Der Austritt ist sofort rechtskräftig; Kirchensteuerpflicht endet ab dem Folgemonat.

Weitere Schritte in Schleswig-Holstein

  • Termin beim Standesamt (in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster online buchbar).
  • Austrittsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen — ELStAM-Korrektur automatisch.
  • Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Relevantes Gesetz: Kirchensteuergesetz Schleswig-Holstein (KiStG SH); § 51a EStG; BMG § 20

Häufige Fragen

Wann gilt es — kirchensteuer und kirchenaustritt?

Sie sind Mitglied einer evangelischen oder katholischen Kirche und zahlen Kirchensteuer.Sie wollen austreten, um die Steuer zu sparen.Sie sind Spitzenverdiener und fragen sich, ob die Kappungsgrenze greift.Sie sind konfessionslos und zahlen versehentlich Kirchensteuer (ELStAM-Fehler).

Was soll ich tun, wenn ich aus der Kirche austreten möchte, um die Kirchensteuer zu sparen?

Kirchenaustritt erklären: Termin beim zuständigen Standesamt oder Amtsgericht Ihres Bundeslands buchen. Personalausweis und (falls verlangt) Taufurkunde mitbringen.Austrittsbescheinigung mitnehmen und beim Arbeitgeber bzw. Finanzamt einreichen.Kappungsgrenze prüfen: Ggf. mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein besprechen.Bei ELStAM-Fehler (falsche Konfession eingetragen): Korrektur über das Finanzamt.Wählen Sie Ihr Bundesland für die konkrete Austrittsstelle, Gebühr und benötigte Unterlagen.

Was sollten Sie NICHT tun — kirchensteuer und kirchenaustritt?

Unterschätzen Sie den Austritt nicht — er hat Folgen (keine kirchliche Trauung, Beerdigung, Taufe möglich).Erklären Sie den Austritt nicht zu spät im Monat — die Wirkung beginnt erst am Monatsersten des Folgemonats.Sparen Sie nicht durch falsche Angaben in der Steuererklärung — das ist Steuerhinterziehung.

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