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Kündigungsschutz in Berlin

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Quelle: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert; Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 622, 626

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Der deutsche Kündigungsschutz gilt international als einer der stärksten — was viele Arbeitgeber kritisieren und viele Arbeitnehmer dankend nutzen. Das Kündigungsschutzgesetz schützt Sie vor willkürlichen oder schlecht begründeten Entlassungen, aber nur dann, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Anwendungsbereich: Das KSchG gilt nur in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern (sogenannte Kleinbetriebsklausel) und erst, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate ohne Unterbrechung besteht. Vorher gilt im Wesentlichen das BGB — und der Schutz ist deutlich schwächer.
  • Soziale Rechtfertigung: Greift das KSchG, muss jede ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein — entweder personenbedingt (etwa wegen langer Krankheit), verhaltensbedingt (Pflichtverletzung, meist nach vorheriger Abmahnung) oder betriebsbedingt (Auftragsrückgang, Umstrukturierung). Letzteres erfordert eine korrekte Sozialauswahl unter den vergleichbaren Mitarbeitern.
  • Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB: Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist stufenweise — auf bis zu 7 Monate nach 20 Jahren. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können längere Fristen vorsehen.
  • Besonderer Kündigungsschutz für besonders schutzbedürftige Gruppen: Schwangere (MuSchG, vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung), Elternzeitnehmende (BEEG), Schwerbehinderte (SGB IX, Zustimmung des Integrationsamts erforderlich) und Betriebsratsmitglieder (BetrVG).
  • Außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 626 BGB ist nur aus einem wichtigen Grund möglich — Diebstahl, Betrug, grobe Beleidigung, beharrliche Arbeitsverweigerung. Sie muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis ausgesprochen werden, sonst ist sie unwirksam.

Wann gilt es?

  • Ihr Betrieb hat regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt).
  • Ihr Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate.
  • Auch ohne KSchG-Schutz (Kleinbetrieb oder Wartezeit) schützt das Grundgesetz vor sittenwidrigen oder treuwidrigen Kündigungen.

Was tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben?

  • Klagen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist — wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.
  • Lassen Sie die Kündigung sofort durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft prüfen.
  • Prüfen Sie, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 BetrVG) — ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung prüfen Sie die Sozialauswahl — Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung müssen berücksichtigt werden.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Lassen Sie die 3-Wochen-Frist nicht verstreichen — danach ist eine Klage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
  • Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag unter Druck — lassen Sie sich vorher beraten. Ein Aufhebungsvertrag kann Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährden (Sperrzeit).
  • Gehen Sie nicht davon aus, dass eine mündliche Kündigung wirksam ist — Kündigungen bedürfen der Schriftform (§ 623 BGB).
Berlin Landesrecht

Wie sich Berlin vom Bundesrecht unterscheidet

Berlin hat ein Arbeitsgericht Berlin (Magdeburger Platz 1) und ein Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (mit Standorten in Berlin und Cottbus). Zuständig sind sie für Arbeitsrechtsstreitigkeiten in Berlin und Brandenburg.

Kündigungsschutzklage — 3-Wochen-Frist

  • 3-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG) — strikt, keine Fristverlängerung.
  • Zuständig: Arbeitsgericht Berlin, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin.
  • Klage über Rechtsantragstelle kostenfrei und ohne Anwalt möglich.
  • Erste Instanz: keine Anwaltspflicht. Vor dem LAG ist Anwalt oder Gewerkschaft Pflicht.
  • Jede Partei trägt in erster Instanz die eigenen Anwaltskosten (§ 12a ArbGG) — auch bei Sieg.

Güterichterverfahren nach § 54 Abs. 6 ArbGG

Das Arbeitsgericht Berlin bietet das Güterichterverfahren als zusätzliche Möglichkeit zur Streitbeilegung an. Ein speziell ausgebildeter Güterichter setzt Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich Mediation ein. Voraussetzung: Verfahren läuft bereits. Der Güterichter ist gerichtskostenfrei. Ergebnis: vertraglicher Vergleich mit Vollstreckungswirkung.

TV-L — Berlin seit 2013 wieder dabei

Berlin war von 2003 bis 2012 aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ausgetreten — damals eine Sparmaßnahme, die Berlins Beschäftigte vom bundesweiten Tarif abkoppelte. Seit 1. Januar 2013 ist Berlin wieder TV-L-Mitglied. Das brachte spürbare Gehaltssteigerungen. Die Tarifrunde 2023 brachte 3.000 EUR Inflationsausgleich und eine lineare Erhöhung um 200 EUR + 5,5 % ab 1.11.2024. Eingruppierung nach Entgeltgruppen E 1 bis E 15.

Für Berliner Beamte gilt das Landesbesoldungsgesetz Berlin (LBesG Bln). Berlin hat seit 2023 die Besoldung stufenweise an den bundesweiten Durchschnitt angepasst — zuvor lag sie am unteren Ende.

Weitere Schritte in Berlin

  • Kündigungsschutzklage innerhalb 3 Wochen beim Arbeitsgericht Berlin — Rechtsantragstelle nutzen.
  • Prozesskostenhilfe bei geringem Einkommen beantragen (§ 11a ArbGG).
  • Vergleich mit Abfindung oft im Gütetermin (§ 54 ArbGG); Güterichter gezielt anfragen.
  • Bei TV-L-Eingruppierungsstreit: Ausschlussfrist 6 Monate (§ 37 TV-L) beachten.
  • Vor dem LAG: Anwalt oder Gewerkschaftsvertretung zwingend.

Relevantes Gesetz: Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) §§ 2, 12a, 54 Abs. 6 (Güterichter); KSchG § 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Wiedereintritt Berlin 01.01.2013; Landesbesoldungsgesetz Berlin (LBesG Bln)

Häufige Fragen

Wann gilt es — kündigungsschutz?

Ihr Betrieb hat regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt).Ihr Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate.Auch ohne KSchG-Schutz (Kleinbetrieb oder Wartezeit) schützt das Grundgesetz vor sittenwidrigen oder treuwidrigen Kündigungen.

Was soll ich tun, wenn mir mein Arbeitgeber gekündigt hat?

Klagen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist — wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.Lassen Sie die Kündigung sofort durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft prüfen.Prüfen Sie, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 BetrVG) — ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.Bei einer betriebsbedingten Kündigung prüfen Sie die Sozialauswahl — Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung müssen berücksichtigt...

Was sollten Sie NICHT tun — kündigungsschutz?

Lassen Sie die 3-Wochen-Frist nicht verstreichen — danach ist eine Klage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag unter Druck — lassen Sie sich vorher beraten. Ein Aufhebungsvertrag kann Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährden (Sperrzeit).Gehen Sie nicht davon aus, dass eine mündliche Kündigung wirksam ist — Kündigungen bedürfen der Schriftform (§ 623 BGB).

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