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Lohnsteuer und Steuerklassen in Bayern

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Quelle: Einkommensteuergesetz (EStG) §§ 38–42g (Lohnsteuer), § 38b (Steuerklassen)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Die Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten — die Steuerklasse bestimmt die Höhe des Abzugs:

  • Steuerklasse I: Ledige, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer ohne Kinder.
  • Steuerklasse II: Alleinerziehende — zusätzlicher Entlastungsbetrag von 4.260 € (plus 240 € je weiterem Kind).
  • Steuerklassen III/V: Ehepaare/Lebenspartner — III für den Besserverdienenden (geringerer Abzug), V für den weniger Verdienenden (höherer Abzug). Verpflichtet zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung.
  • Steuerklasse IV: Ehepaare mit ähnlichem Einkommen — beide Partner werden gleich besteuert.
  • Steuerklasse IV mit Faktor: Genauere Verteilung der Lohnsteuer bei Ehepaaren — der Faktor wird vom Finanzamt berechnet.
  • Steuerklasse VI: Für Zweit- und Nebenverdienste — höchste Abzüge.

Hinweis: Ab 2030 sollen die Steuerklassen III und V abgeschafft und durch das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) ersetzt werden.

Wann gilt es?

  • Sie sind Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer vom Bruttolohn ab.
  • Sie möchten Ihre Steuerklasse wechseln (z. B. nach Heirat, Geburt eines Kindes oder Trennung).
  • Sie haben einen Nebenjob und werden in Steuerklasse VI eingestuft.

Was tun, wenn Sie in der falschen Steuerklasse eingestuft sind oder die Steuerklasse wechseln möchten?

  • Prüfen Sie, ob ein Steuerklassenwechsel vorteilhaft ist — insbesondere nach Heirat oder bei unterschiedlich hohen Einkommen.
  • Den Wechsel beantragen Sie beim Finanzamt oder über ELSTER — er ist mehrmals pro Jahr möglich.
  • Lassen Sie Freibeträge (z. B. hohe Werbungskosten, Kinderbetreuungskosten) beim Finanzamt eintragen — das reduziert den monatlichen Lohnsteuerabzug.
  • Überprüfen Sie Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) regelmäßig.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Nehmen Sie nicht automatisch III/V — prüfen Sie, ob IV/IV mit Faktor nicht günstiger ist (vermeidet hohe Nachzahlungen).
  • Vergessen Sie nicht die Steuererklärungspflicht bei Steuerklasse III/V — Nachzahlungen sind häufig.
  • Melden Sie Änderungen dem Finanzamt — z. B. Trennung, Scheidung oder Wegfall der Voraussetzungen für Steuerklasse II.
Bayern Landesrecht

Wie sich Bayern vom Bundesrecht unterscheidet

In Bayern beträgt die Kirchensteuer 8 % der Lohn- oder Einkommensteuer (wie in Baden-Württemberg). In allen 14 anderen Ländern sind es 9 %.

Rechenbeispiel

  • Monatliche Lohnsteuer 1.500 €
  • Bayern (8 %): 120 €
  • Andere Länder (9 %): 135 €
  • Ersparnis: 15 €/Monat = 180 €/Jahr

Kappung auf ca. 2,75 % des zvE möglich

Schutz für Besserverdienende: Kappung meist auf Antrag direkt bei der Diözese (katholisch) oder Landeskirche (evangelisch), nicht beim Finanzamt. Besonderes Kirchgeld kann zusätzlich bei glaubensverschiedener Ehe fällig werden.

Kirchenaustritt — beim Standesamt

Erfolgt in Bayern beim Standesamt der Wohngemeinde (Art. 3 Abs. 4 KirchStG) — nicht beim Amtsgericht wie in Berlin oder NRW. Gebühr in der Regel 25 €; Bestätigung für Arbeitgeber/Finanzamt +10 €. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie die Erklärung abgegeben haben (Art. 6 Abs. 3 KirchStG).

Weitere Schritte in Bayern

  • Lohnabrechnung prüfen: Kirchensteuer korrekt mit 8 %?
  • Kappungsantrag bei Diözese oder Landeskirche, nicht Finanzamt.
  • Kirchensteuer als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abziehen.
  • Austrittstermin beim Standesamt; Personalausweis, ggf. Heiratsurkunde mitbringen.

Relevantes Gesetz: Bayerisches Kirchensteuergesetz (KirchStG) Art. 1, 3 Abs. 4, 6 Abs. 3; § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Häufige Fragen

Wann gilt es — lohnsteuer und steuerklassen?

Sie sind Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer vom Bruttolohn ab.Sie möchten Ihre Steuerklasse wechseln (z. B. nach Heirat, Geburt eines Kindes oder Trennung).Sie haben einen Nebenjob und werden in Steuerklasse VI eingestuft.

Was soll ich tun, wenn ich nach der Heirat die optimale Steuerklasse wählen oder meine Steuerklasse ändern möchte?

Prüfen Sie, ob ein Steuerklassenwechsel vorteilhaft ist — insbesondere nach Heirat oder bei unterschiedlich hohen Einkommen.Den Wechsel beantragen Sie beim Finanzamt oder über ELSTER — er ist mehrmals pro Jahr möglich.Lassen Sie Freibeträge (z. B. hohe Werbungskosten, Kinderbetreuungskosten) beim Finanzamt eintragen — das reduziert den monatlichen Lohnsteuerabzug.Überprüfen Sie Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) regelmäßig.

Was sollten Sie NICHT tun — lohnsteuer und steuerklassen?

Nehmen Sie nicht automatisch III/V — prüfen Sie, ob IV/IV mit Faktor nicht günstiger ist (vermeidet hohe Nachzahlungen).Vergessen Sie nicht die Steuererklärungspflicht bei Steuerklasse III/V — Nachzahlungen sind häufig.Melden Sie Änderungen dem Finanzamt — z. B. Trennung, Scheidung oder Wegfall der Voraussetzungen für Steuerklasse II.

Lohnsteuer und Steuerklassen in other states

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