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Lohnsteuer und Steuerklassen in Hamburg

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Quelle: Einkommensteuergesetz (EStG) §§ 38–42g (Lohnsteuer), § 38b (Steuerklassen)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Die Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten — die Steuerklasse bestimmt die Höhe des Abzugs:

  • Steuerklasse I: Ledige, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer ohne Kinder.
  • Steuerklasse II: Alleinerziehende — zusätzlicher Entlastungsbetrag von 4.260 € (plus 240 € je weiterem Kind).
  • Steuerklassen III/V: Ehepaare/Lebenspartner — III für den Besserverdienenden (geringerer Abzug), V für den weniger Verdienenden (höherer Abzug). Verpflichtet zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung.
  • Steuerklasse IV: Ehepaare mit ähnlichem Einkommen — beide Partner werden gleich besteuert.
  • Steuerklasse IV mit Faktor: Genauere Verteilung der Lohnsteuer bei Ehepaaren — der Faktor wird vom Finanzamt berechnet.
  • Steuerklasse VI: Für Zweit- und Nebenverdienste — höchste Abzüge.

Hinweis: Ab 2030 sollen die Steuerklassen III und V abgeschafft und durch das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) ersetzt werden.

Wann gilt es?

  • Sie sind Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer vom Bruttolohn ab.
  • Sie möchten Ihre Steuerklasse wechseln (z. B. nach Heirat, Geburt eines Kindes oder Trennung).
  • Sie haben einen Nebenjob und werden in Steuerklasse VI eingestuft.

Was tun, wenn Sie in der falschen Steuerklasse eingestuft sind oder die Steuerklasse wechseln möchten?

  • Prüfen Sie, ob ein Steuerklassenwechsel vorteilhaft ist — insbesondere nach Heirat oder bei unterschiedlich hohen Einkommen.
  • Den Wechsel beantragen Sie beim Finanzamt oder über ELSTER — er ist mehrmals pro Jahr möglich.
  • Lassen Sie Freibeträge (z. B. hohe Werbungskosten, Kinderbetreuungskosten) beim Finanzamt eintragen — das reduziert den monatlichen Lohnsteuerabzug.
  • Überprüfen Sie Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) regelmäßig.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Nehmen Sie nicht automatisch III/V — prüfen Sie, ob IV/IV mit Faktor nicht günstiger ist (vermeidet hohe Nachzahlungen).
  • Vergessen Sie nicht die Steuererklärungspflicht bei Steuerklasse III/V — Nachzahlungen sind häufig.
  • Melden Sie Änderungen dem Finanzamt — z. B. Trennung, Scheidung oder Wegfall der Voraussetzungen für Steuerklasse II.
Hamburg Landesrecht

Wie sich Hamburg vom Bundesrecht unterscheidet

In Hamburg wird die Lohnsteuer wie im Bundesgebiet über das ELStAM-Verfahren erhoben. Zwei Besonderheiten sind landesspezifisch: Kirchensteuersatz und Kirchenaustrittsverfahren.

Kirchensteuer: 9 %

Angehörige der evangelischen Nordkirche oder des Erzbistums Hamburg zahlen 9 % Kirchensteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer — wie in den meisten Bundesländern. In Bayern und Baden-Württemberg sind es nur 8 %. Die Kirchensteuer wird automatisch über das ELStAM-Verfahren vom Arbeitgeber einbehalten.

Kirchenaustritt beim Standesamt — 31 EUR

Der Austritt aus der Kirche erfolgt in Hamburg persönlich beim Standesamt des Bezirks oder beim Kundenzentrum Hamburg-City. Terminvereinbarung online auf hamburg.de. Die Gebühr beträgt 31 Euro. Erforderlich: gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung. Der Austritt ist sofort mit der Erklärung rechtskräftig und wird automatisch dem Melderegister, der Religionsgemeinschaft und dem Finanzamt mitgeteilt. Die Kirchensteuerpflicht endet ab dem Folgemonat.

Lohnsteuerklassen und Freibeträge

Die Lohnsteuerklassen (I, II, III, IV, V, VI) und Freibeträge werden über das ELStAM-Verfahren automatisch angewendet. Änderungen (z. B. Heirat, Kind) müssen beim Finanzamt bzw. beim Einwohnermeldeamt gemeldet werden.

Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Wer dauerhaft hohe Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen hat, kann beim Finanzamt einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen — das Finanzamt trägt dann einen Freibetrag in die ELStAM ein; die monatliche Lohnsteuer sinkt sofort.

Weitere Schritte in Hamburg

  • Kirchenaustritt: Termin online auf hamburg.de buchen → persönlich beim Standesamt erscheinen → 31 EUR bar oder Karte.
  • Freibetrag beantragen: Antrag beim zuständigen Finanzamt (ELSTER oder Papier).
  • Bei Fehlern in der ELStAM: Finanzamt kontaktieren → Korrektur über das Einwohnermeldeamt.
  • Lohnsteuerhilfeverein: preiswerte Unterstützung für Arbeitnehmer.

Relevantes Gesetz: Einkommensteuergesetz (EStG) §§ 38, 39 (Lohnsteuer, ELStAM); Kirchensteuergesetz Hamburg (HmbKiStG); § 39a EStG (Ermäßigungsverfahren); BMG § 20 (Austrittsbescheinigung)

Häufige Fragen

Wann gilt es — lohnsteuer und steuerklassen?

Sie sind Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer vom Bruttolohn ab.Sie möchten Ihre Steuerklasse wechseln (z. B. nach Heirat, Geburt eines Kindes oder Trennung).Sie haben einen Nebenjob und werden in Steuerklasse VI eingestuft.

Was soll ich tun, wenn ich nach der Heirat die optimale Steuerklasse wählen oder meine Steuerklasse ändern möchte?

Prüfen Sie, ob ein Steuerklassenwechsel vorteilhaft ist — insbesondere nach Heirat oder bei unterschiedlich hohen Einkommen.Den Wechsel beantragen Sie beim Finanzamt oder über ELSTER — er ist mehrmals pro Jahr möglich.Lassen Sie Freibeträge (z. B. hohe Werbungskosten, Kinderbetreuungskosten) beim Finanzamt eintragen — das reduziert den monatlichen Lohnsteuerabzug.Überprüfen Sie Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) regelmäßig.

Was sollten Sie NICHT tun — lohnsteuer und steuerklassen?

Nehmen Sie nicht automatisch III/V — prüfen Sie, ob IV/IV mit Faktor nicht günstiger ist (vermeidet hohe Nachzahlungen).Vergessen Sie nicht die Steuererklärungspflicht bei Steuerklasse III/V — Nachzahlungen sind häufig.Melden Sie Änderungen dem Finanzamt — z. B. Trennung, Scheidung oder Wegfall der Voraussetzungen für Steuerklasse II.

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