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Steuererklärungspflicht und Fristen in Bremen

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Quelle: Einkommensteuergesetz (EStG) §§ 25, 46; Abgabenordnung (AO) §§ 149, 152 (Verspätungszuschlag)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Für den Veranlagungszeitraum 2025 gelten folgende zentrale Abgabefristen: 31. Juli 2026 für selbst erstellte Steuererklärungen, 28. Februar 2027 bei Erstellung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein (§ 149 Abs. 2, Abs. 3 AO).

Wichtig für Steuerjahr 2024 (Abgabe in 2026): Die Corona-Übergangsfristen aus dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wirken noch nach. Für den Veranlagungszeitraum 2024 gilt die beratene Frist bis zum 30. April 2026 (nicht 28. Februar 2026), die nicht beratene Selbsteinreichungs-Frist endete bereits am 31. Juli 2025. Erst ab Veranlagungszeitraum 2025 fallen die Fristen wieder auf den Standard-Rhythmus 31. Juli / Ende Februar zurück.

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und die Fristen sind klar geregelt:

  • Pflichtveranlagung: Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie z. B. Einkünfte aus Selbstständigkeit haben, Lohnersatzleistungen über 410 € bezogen haben, die Steuerklassenkombination III/V nutzen oder Mieteinnahmen erzielen.
  • Abgabefrist Selbsteinreichung: Für das Steuerjahr 2025 bis zum 31. Juli 2026 (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: Die Frist verlängert sich für das Steuerjahr 2025 bis zum 28. Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO).
  • Verspätungszuschlag: Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag von 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angebrochenem Monat festgesetzt — mindestens 25 € pro Monat der Verspätung (§ 152 AO).
  • Freiwillige Veranlagung (Antragsveranlagung): Wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, können Sie eine Steuererklärung freiwillig abgeben — die Frist dafür beträgt 4 Jahre (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).
  • Schätzung: Geben Sie die Erklärung nicht ab, kann das Finanzamt die Steuer schätzen — in der Regel zu Ihrem Nachteil (§ 162 AO).

Wann gilt es?

  • Sie haben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und fallen unter die Pflichtveranlagung.
  • Sie sind selbstständig oder freiberuflich tätig.
  • Sie möchten zu viel gezahlte Steuern zurückholen (Antragsveranlagung).

Was tun, wenn Sie nicht wissen, ob Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, oder eine Frist versäumt haben?

  • Prüfen Sie, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind — im Zweifel lohnt sich eine Abgabe fast immer (durchschnittliche Erstattung bei Antragsveranlagung: ca. 1.000 €).
  • Nutzen Sie ELSTER (das elektronische Steuererklärungssystem) — es ist kostenlos und wird vom Finanzamt akzeptiert.
  • Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung beim Finanzamt.
  • Machen Sie alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend — mit Belegen.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Geben Sie Ihre Erklärung nicht verspätet ab — der automatische Verspätungszuschlag ist seit 2019 nicht mehr im Ermessen des Finanzamts.
  • Machen Sie keine falschen Angaben — das kann als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gewertet werden.
  • Verzichten Sie nicht auf die Antragsveranlagung — insbesondere bei hohen Werbungskosten, Pendlerpauschale oder Handwerkerleistungen lohnt sie sich fast immer.
Bremen Landesrecht

Wie sich Bremen vom Bundesrecht unterscheidet

Die steuerlichen Rahmenbedingungen in Bremen weisen einige landesspezifische Besonderheiten auf, obwohl das Einkommensteuerrecht bundeseinheitlich geregelt ist.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer in Bremen beträgt 5 % des notariell beurkundeten Kaufpreises. Sie wird vom Finanzamt Bremen erhoben und ist Voraussetzung für die Eintragung ins Grundbuch.

Kirchensteuer

In Bremen beträgt die Kirchensteuer 9 % der festgesetzten Einkommensteuer. Der Austritt aus der Religionsgemeinschaft erfolgt in Bremen durch Erklärung beim Standesamt und wird ab dem Folgemonat wirksam.

Gewerbesteuer (Hebesätze)

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden festgesetzt. In Bremen gelten folgende Hebesätze:

  • Bremen-Stadt: Hebesatz 460 %
  • Bremerhaven: Hebesatz 460 %

Beide Stadtgemeinden erheben denselben Hebesatz, der im oberen Bereich der deutschen Großstädte liegt. Die effektive Gewerbesteuerbelastung ergibt sich aus der Steuermesszahl (3,5 %) multipliziert mit dem Hebesatz: 3,5 % × 460 % = ca. 16,1 % des Gewerbeertrags.

Das zuständige Finanzamt Bremen bearbeitet Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen. Für Arbeitnehmer ist häufig eine freiwillige Steuererklärung vorteilhaft, insbesondere bei Werbungskosten über dem Pauschbetrag von 1.230 Euro.

Weitere Schritte in Bremen

Die Steuererklärung kann elektronisch über ELSTER (elster.de) eingereicht werden. Das Finanzamt Bremen (Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen) und das Finanzamt Bremerhaven (Barkhausenstraße 4, 27568 Bremerhaven) sind die zuständigen Behörden. Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater in Bremen beraten zu landesspezifischen Besonderheiten.

Relevantes Gesetz: Bremisches Grunderwerbsteuergesetz; Gewerbesteuergesetz (GewStG) i. V. m. kommunalen Hebesatzsatzungen; Einkommensteuergesetz (EStG); Kirchensteuergesetz Bremen

Häufige Fragen

Wann gilt es — steuererklärungspflicht und fristen?

Sie haben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und fallen unter die Pflichtveranlagung.Sie sind selbstständig oder freiberuflich tätig.Sie möchten zu viel gezahlte Steuern zurückholen (Antragsveranlagung).

Was soll ich tun, wenn die Abgabefrist für meine Steuererklärung abgelaufen ist und ich einen Verspätungszuschlag befürchte?

Prüfen Sie, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind — im Zweifel lohnt sich eine Abgabe fast immer (durchschnittliche Erstattung bei Antragsveranlagung: ca. 1.000 €).Nutzen Sie ELSTER (das elektronische Steuererklärungssystem) — es ist kostenlos und wird vom Finanzamt akzeptiert.Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung beim Finanzamt.Machen Sie alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend — mit Belegen.

Was sollten Sie NICHT tun — steuererklärungspflicht und fristen?

Geben Sie Ihre Erklärung nicht verspätet ab — der automatische Verspätungszuschlag ist seit 2019 nicht mehr im Ermessen des Finanzamts.Machen Sie keine falschen Angaben — das kann als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gewertet werden.Verzichten Sie nicht auf die Antragsveranlagung — insbesondere bei hohen Werbungskosten, Pendlerpauschale oder Handwerkerleistungen lohnt sie sich fast immer.

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