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Steuererklärungspflicht und Fristen in Mecklenburg-Vorpommern

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Quelle: Einkommensteuergesetz (EStG) §§ 25, 46; Abgabenordnung (AO) §§ 149, 152 (Verspätungszuschlag)

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Für den Veranlagungszeitraum 2025 gelten folgende zentrale Abgabefristen: 31. Juli 2026 für selbst erstellte Steuererklärungen, 28. Februar 2027 bei Erstellung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein (§ 149 Abs. 2, Abs. 3 AO).

Wichtig für Steuerjahr 2024 (Abgabe in 2026): Die Corona-Übergangsfristen aus dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wirken noch nach. Für den Veranlagungszeitraum 2024 gilt die beratene Frist bis zum 30. April 2026 (nicht 28. Februar 2026), die nicht beratene Selbsteinreichungs-Frist endete bereits am 31. Juli 2025. Erst ab Veranlagungszeitraum 2025 fallen die Fristen wieder auf den Standard-Rhythmus 31. Juli / Ende Februar zurück.

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und die Fristen sind klar geregelt:

  • Pflichtveranlagung: Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie z. B. Einkünfte aus Selbstständigkeit haben, Lohnersatzleistungen über 410 € bezogen haben, die Steuerklassenkombination III/V nutzen oder Mieteinnahmen erzielen.
  • Abgabefrist Selbsteinreichung: Für das Steuerjahr 2025 bis zum 31. Juli 2026 (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: Die Frist verlängert sich für das Steuerjahr 2025 bis zum 28. Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO).
  • Verspätungszuschlag: Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag von 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angebrochenem Monat festgesetzt — mindestens 25 € pro Monat der Verspätung (§ 152 AO).
  • Freiwillige Veranlagung (Antragsveranlagung): Wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, können Sie eine Steuererklärung freiwillig abgeben — die Frist dafür beträgt 4 Jahre (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).
  • Schätzung: Geben Sie die Erklärung nicht ab, kann das Finanzamt die Steuer schätzen — in der Regel zu Ihrem Nachteil (§ 162 AO).

Wann gilt es?

  • Sie haben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und fallen unter die Pflichtveranlagung.
  • Sie sind selbstständig oder freiberuflich tätig.
  • Sie möchten zu viel gezahlte Steuern zurückholen (Antragsveranlagung).

Was tun, wenn Sie nicht wissen, ob Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, oder eine Frist versäumt haben?

  • Prüfen Sie, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind — im Zweifel lohnt sich eine Abgabe fast immer (durchschnittliche Erstattung bei Antragsveranlagung: ca. 1.000 €).
  • Nutzen Sie ELSTER (das elektronische Steuererklärungssystem) — es ist kostenlos und wird vom Finanzamt akzeptiert.
  • Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung beim Finanzamt.
  • Machen Sie alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend — mit Belegen.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Geben Sie Ihre Erklärung nicht verspätet ab — der automatische Verspätungszuschlag ist seit 2019 nicht mehr im Ermessen des Finanzamts.
  • Machen Sie keine falschen Angaben — das kann als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gewertet werden.
  • Verzichten Sie nicht auf die Antragsveranlagung — insbesondere bei hohen Werbungskosten, Pendlerpauschale oder Handwerkerleistungen lohnt sie sich fast immer.
Mecklenburg-Vorpommern Landesrecht

Wie sich Mecklenburg-Vorpommern vom Bundesrecht unterscheidet

Die Grunderwerbsteuer beträgt in Mecklenburg-Vorpommern 6,0 % des Kaufpreises. Beim Erwerb einer Immobilie in MV wird diese Steuer vom zuständigen Finanzamt festgesetzt. Befreiungen gelten unter anderem für Erwerbe zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und bei bestimmten Umstrukturierungen von Unternehmen (§§3-4 GrEStG).

Die Kirchensteuer beträgt in Mecklenburg-Vorpommern 9 % der Einkommensteuer. Da der Anteil der Kirchenmitglieder in MV mit unter 20 % zu den niedrigsten in Deutschland gehört, ist die Kirchensteuer für die Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht relevant. Ein Kirchenaustritt erfolgt beim Standesamt des Wohnsitzes und wird ab dem Folgemonat wirksam.

Die Gewerbesteuer (Hebesätze) variiert erheblich zwischen den Gemeinden in MV:

  • Rostock — Hebesatz 465 %
  • Schwerin — Hebesatz 450 % (Landeshauptstadt)
  • Stralsund — Hebesatz ca. 400 %
  • Greifswald — Hebesatz ca. 420 %
  • Neubrandenburg — Hebesatz ca. 410 %

Im Vergleich zu westdeutschen Großstädten (München 490 %, Frankfurt 460 %) sind die Hebesätze in MV moderat. Kleinere Gemeinden in ländlichen Regionen bieten teilweise Hebesätze unter 350 %, was MV als Standort für Gewerbetreibende attraktiv macht. Der Mindesthebesatz beträgt bundesweit 200 %.

Das zuständige Finanzamt für die Einkommensteuererklärung richtet sich nach dem Wohnsitz. In MV gibt es Finanzämter in Rostock, Schwerin, Stralsund, Neubrandenburg, Güstrow, Waren, Ribnitz-Damgarten, Wismar und Hagenow.

Weitere Schritte in Mecklenburg-Vorpommern

Steuererklärungen können über ELSTER (elster.de) elektronisch eingereicht werden. Bei Fragen wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt oder nutzen Sie die Steuerberatung der Verbraucherzentrale MV. Lohnsteuerhilfevereine wie der VLH und der Bund der Steuerzahler MV bieten ebenfalls Unterstützung. Gegen Steuerbescheide kann innerhalb eines Monats Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden.

Relevantes Gesetz: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), §11 Abs. 1 — Ländersatz 6,0 %; Kirchensteuergesetz MV; Gewerbesteuergesetz (GewStG), §16 — Hebesatzrecht der Gemeinden; Abgabenordnung (AO), §347 — Einspruchsverfahren

Häufige Fragen

Wann gilt es — steuererklärungspflicht und fristen?

Sie haben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und fallen unter die Pflichtveranlagung.Sie sind selbstständig oder freiberuflich tätig.Sie möchten zu viel gezahlte Steuern zurückholen (Antragsveranlagung).

Was soll ich tun, wenn die Abgabefrist für meine Steuererklärung abgelaufen ist und ich einen Verspätungszuschlag befürchte?

Prüfen Sie, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind — im Zweifel lohnt sich eine Abgabe fast immer (durchschnittliche Erstattung bei Antragsveranlagung: ca. 1.000 €).Nutzen Sie ELSTER (das elektronische Steuererklärungssystem) — es ist kostenlos und wird vom Finanzamt akzeptiert.Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung beim Finanzamt.Machen Sie alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend — mit Belegen.

Was sollten Sie NICHT tun — steuererklärungspflicht und fristen?

Geben Sie Ihre Erklärung nicht verspätet ab — der automatische Verspätungszuschlag ist seit 2019 nicht mehr im Ermessen des Finanzamts.Machen Sie keine falschen Angaben — das kann als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gewertet werden.Verzichten Sie nicht auf die Antragsveranlagung — insbesondere bei hohen Werbungskosten, Pendlerpauschale oder Handwerkerleistungen lohnt sie sich fast immer.

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