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Beschwerden gegen die Polizei in Schleswig-Holstein

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 17 (Petitionsrecht); Strafgesetzbuch (StGB) §§ 340 (Körperverletzung im Amt), 343 (Aussageerpressung); Strafprozessordnung (StPO) § 170

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Polizeigewalt oder Übergriffe sind ein heikles Thema — Studien zeigen seit Jahren, dass strafrechtliche Verfahren gegen Polizeibeamte selten zu Verurteilungen führen. Trotzdem stehen Ihnen mehrere Beschwerdewege offen, und sie alle lohnen sich, wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Rechte verletzt wurden. Wichtig: Beweise sichern, Zeugen finden, Verletzungen dokumentieren — möglichst sofort.

  • Strafanzeige: Bei Polizeigewalt oder anderem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten erstatten Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft — bewusst nicht bei der Polizeidienststelle der betroffenen Beamten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Per E-Mail oder formlosem Schreiben.
  • Dienstaufsichtsbeschwerde: Richtet sich an den Dienstvorgesetzten der Beamten und betrifft dienstliches Fehlverhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Hat keine direkten Rechtsfolgen, dokumentiert aber das Geschehen.
  • Polizeibeauftragte: Eine moderne Errungenschaft — der Polizeibeauftragte des Bundes ist seit 2022 gesetzlich eingerichtet als unabhängige Anlaufstelle für Beschwerden über die Bundespolizei. Mehrere Bundesländer haben inzwischen ähnliche Stellen geschaffen.
  • Petitionsrecht: Art. 17 GG garantiert jedermann das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und vor allem an die Volksvertretung — Bundestag oder Landtag — zu wenden.
  • Amtshaftung: Bei rechtswidrigem Handeln der Polizei können Sie zivilrechtlich Schadensersatz nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG vom Staat verlangen — etwa für Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Schmerzensgeld.

Wann gilt es?

  • Ein Polizeibeamter hat unverhältnismäßige Gewalt angewendet.
  • Ihre Rechte wurden bei einer Kontrolle, Festnahme oder Durchsuchung verletzt.
  • Sie wurden diskriminierend behandelt (Racial Profiling, Beleidigungen).

Was tun, wenn Polizeibeamte Ihre Rechte verletzt oder unverhältnismäßige Gewalt angewendet haben?

  • Dokumentieren Sie den Vorfall sofort — Fotos von Verletzungen, Zeugen notieren, Gedächtnisprotokoll anfertigen.
  • Erstatten Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft — nicht bei der Polizeidienststelle der betroffenen Beamten.
  • Lassen Sie Verletzungen ärztlich dokumentieren — zeitnah und detailliert.
  • Wenden Sie sich an eine unabhängige Beratungsstelle (z. B. Amnesty International, Bürgerrechtsorganisationen).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Warten Sie nicht zu lange — Beweise gehen schnell verloren und Verjährungsfristen laufen.
  • Erstatten Sie eine Gegenanzeige nicht leichtfertig — es ist allerdings üblich, dass die Polizei nach Ihrer Anzeige eine Gegenanzeige erstattet. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern.
  • Verzichten Sie nicht auf anwaltliche Hilfe — Verfahren gegen Polizeibeamte sind komplex und die Aufklärungsquote ist niedrig.
Schleswig-Holstein Landesrecht

Wie sich Schleswig-Holstein vom Bundesrecht unterscheidet

Schleswig-Holstein hat als eines der ersten Bundesländer eine unabhängige Beschwerdestelle für polizeiliches Fehlverhalten eingerichtet:

  • Polizeibeauftragte/r des Landes Schleswig-Holstein: Seit 2016 gibt es eine/n vom Landtag gewählte/n Polizeibeauftragte/n, der/die als unabhängige Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger und für Polizeibeamte selbst dient. Die Stelle ist beim Schleswig-Holsteinischen Landtag angesiedelt und weisungsunabhängig.
  • Zuständigkeit: Der/die Polizeibeauftragte nimmt Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten entgegen, vermittelt zwischen den Beteiligten und kann eigene Ermittlungen anstellen. Er/sie hat Akteneinsichtsrecht und kann Polizeidienststellen ohne Voranmeldung besuchen.
  • Unterschied zum Bundesrecht: Auf Bundesebene gibt es keinen vergleichbaren Polizeibeauftragten. Die Einrichtung ist eine Besonderheit der norddeutschen Bundesländer. Andere Länder (z. B. Bayern) verweisen Beschwerden an die Dienstaufsicht oder interne Ermittlungsstellen.
  • Berichtspflicht: Der/die Polizeibeauftragte erstattet dem Landtag jährlich Bericht über eingegangene Beschwerden und Empfehlungen. Diese Berichte sind öffentlich zugänglich.

Zusätzlich steht der reguläre Beschwerdeweg offen: Dienstaufsichtsbeschwerde beim Leiter der Polizeidirektion oder Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf Straftaten im Amt.

Weitere Schritte in Schleswig-Holstein

Richten Sie Ihre Beschwerde schriftlich an die/den Polizeibeauftragte/n des Landes Schleswig-Holstein beim Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Landtags (landtag.ltsh.de). Für strafrechtliche Anzeigen wenden Sie sich an die zuständige Staatsanwaltschaft. Dokumentieren Sie Vorfälle zeitnah mit Datum, Ort, beteiligten Beamten (Dienstnummer) und Zeugen.

Relevantes Gesetz: Gesetz über die Polizeibeauftragte/den Polizeibeauftragten des Landes Schleswig-Holstein (PolBG SH), §§ 168 ff. LVwG SH (Polizeirecht), §§ 340, 343, 344 StGB (Körperverletzung/Nötigung im Amt)

Häufige Fragen

Wann gilt es — beschwerden gegen die polizei?

Ein Polizeibeamter hat unverhältnismäßige Gewalt angewendet.Ihre Rechte wurden bei einer Kontrolle, Festnahme oder Durchsuchung verletzt.Sie wurden diskriminierend behandelt (Racial Profiling, Beleidigungen).

Was soll ich tun, wenn ich von der Polizei misshandelt oder in meinen Rechten verletzt wurde?

Dokumentieren Sie den Vorfall sofort — Fotos von Verletzungen, Zeugen notieren, Gedächtnisprotokoll anfertigen.Erstatten Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft — nicht bei der Polizeidienststelle der betroffenen Beamten.Lassen Sie Verletzungen ärztlich dokumentieren — zeitnah und detailliert.Wenden Sie sich an eine unabhängige Beratungsstelle (z. B. Amnesty International, Bürgerrechtsorganisationen).

Was sollten Sie NICHT tun — beschwerden gegen die polizei?

Warten Sie nicht zu lange — Beweise gehen schnell verloren und Verjährungsfristen laufen.Erstatten Sie eine Gegenanzeige nicht leichtfertig — es ist allerdings üblich, dass die Polizei nach Ihrer Anzeige eine Gegenanzeige erstattet. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern.Verzichten Sie nicht auf anwaltliche Hilfe — Verfahren gegen Polizeibeamte sind komplex und die Aufklärungsquote ist niedrig.

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