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Beschwerden gegen die Polizei in Rheinland-Pfalz

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 17 (Petitionsrecht); Strafgesetzbuch (StGB) §§ 340 (Körperverletzung im Amt), 343 (Aussageerpressung); Strafprozessordnung (StPO) § 170

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Polizeigewalt oder Übergriffe sind ein heikles Thema — Studien zeigen seit Jahren, dass strafrechtliche Verfahren gegen Polizeibeamte selten zu Verurteilungen führen. Trotzdem stehen Ihnen mehrere Beschwerdewege offen, und sie alle lohnen sich, wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Rechte verletzt wurden. Wichtig: Beweise sichern, Zeugen finden, Verletzungen dokumentieren — möglichst sofort.

  • Strafanzeige: Bei Polizeigewalt oder anderem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten erstatten Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft — bewusst nicht bei der Polizeidienststelle der betroffenen Beamten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Per E-Mail oder formlosem Schreiben.
  • Dienstaufsichtsbeschwerde: Richtet sich an den Dienstvorgesetzten der Beamten und betrifft dienstliches Fehlverhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Hat keine direkten Rechtsfolgen, dokumentiert aber das Geschehen.
  • Polizeibeauftragte: Eine moderne Errungenschaft — der Polizeibeauftragte des Bundes ist seit 2022 gesetzlich eingerichtet als unabhängige Anlaufstelle für Beschwerden über die Bundespolizei. Mehrere Bundesländer haben inzwischen ähnliche Stellen geschaffen.
  • Petitionsrecht: Art. 17 GG garantiert jedermann das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und vor allem an die Volksvertretung — Bundestag oder Landtag — zu wenden.
  • Amtshaftung: Bei rechtswidrigem Handeln der Polizei können Sie zivilrechtlich Schadensersatz nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG vom Staat verlangen — etwa für Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Schmerzensgeld.

Wann gilt es?

  • Ein Polizeibeamter hat unverhältnismäßige Gewalt angewendet.
  • Ihre Rechte wurden bei einer Kontrolle, Festnahme oder Durchsuchung verletzt.
  • Sie wurden diskriminierend behandelt (Racial Profiling, Beleidigungen).

Was tun, wenn Polizeibeamte Ihre Rechte verletzt oder unverhältnismäßige Gewalt angewendet haben?

  • Dokumentieren Sie den Vorfall sofort — Fotos von Verletzungen, Zeugen notieren, Gedächtnisprotokoll anfertigen.
  • Erstatten Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft — nicht bei der Polizeidienststelle der betroffenen Beamten.
  • Lassen Sie Verletzungen ärztlich dokumentieren — zeitnah und detailliert.
  • Wenden Sie sich an eine unabhängige Beratungsstelle (z. B. Amnesty International, Bürgerrechtsorganisationen).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Warten Sie nicht zu lange — Beweise gehen schnell verloren und Verjährungsfristen laufen.
  • Erstatten Sie eine Gegenanzeige nicht leichtfertig — es ist allerdings üblich, dass die Polizei nach Ihrer Anzeige eine Gegenanzeige erstattet. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern.
  • Verzichten Sie nicht auf anwaltliche Hilfe — Verfahren gegen Polizeibeamte sind komplex und die Aufklärungsquote ist niedrig.
Rheinland-Pfalz Landesrecht

Wie sich Rheinland-Pfalz vom Bundesrecht unterscheidet

Rheinland-Pfalz verfügt über eine einzigartige Institution für Beschwerden gegen staatliches Handeln: den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz. Dieses Amt existiert seit 1974 und ist damit die älteste solche Stelle in Deutschland — vergleichbar mit einem Ombudsmann nach skandinavischem Vorbild.

Der Bürgerbeauftragte

  • Der/die Bürgerbeauftragte wird vom Landtag gewählt und ist parteipolitisch unabhängig.
  • Jede Person kann sich kostenlos und formlos an den Bürgerbeauftragten wenden — auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail.
  • Das Amt prüft Beschwerden gegen alle Landesbehörden, einschließlich der Polizei, und kann Akten einsehen sowie Stellungnahmen der Behörden anfordern.
  • Obwohl die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten rechtlich nicht bindend sind, haben sie erhebliches politisches Gewicht — der Bürgerbeauftragte erstattet dem Landtag jährlich Bericht.

Weitere Beschwerdemechanismen

Neben dem Bürgerbeauftragten können Beschwerden gegen polizeiliches Fehlverhalten auf folgenden Wegen eingereicht werden:

  • Dienstaufsichtsbeschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde (Polizeipräsidium oder Polizeidirektion)
  • Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung im Amt (§340 StGB) oder Freiheitsberaubung (§239 StGB)
  • Petitionsrecht gemäß Art. 11 der Verfassung von Rheinland-Pfalz — Eingaben an den Petitionsausschuss des Landtags

Anders als in einigen anderen Ländern (z. B. Berlin mit der Polizeibeauftragten seit 2022) hat Rheinland-Pfalz keinen separaten Polizeibeauftragten, da diese Funktion historisch vom Bürgerbeauftragten abgedeckt wird.

Weitere Schritte in Rheinland-Pfalz

Beschwerden an den Bürgerbeauftragten können gerichtet werden an: Bürgerbeauftragter des Landes Rheinland-Pfalz, Kaiserstraße 32, 55116 Mainz. Sprechstunden finden regelmäßig auch außerhalb von Mainz statt. Für strafrechtliche Schritte wenden Sie sich an die Staatsanwaltschaft am Ort des Vorfalls.

Relevantes Gesetz: Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz vom 03.05.1974; Verfassung von Rheinland-Pfalz, Art. 11; StGB §§239, 340

Häufige Fragen

Wann gilt es — beschwerden gegen die polizei?

Ein Polizeibeamter hat unverhältnismäßige Gewalt angewendet.Ihre Rechte wurden bei einer Kontrolle, Festnahme oder Durchsuchung verletzt.Sie wurden diskriminierend behandelt (Racial Profiling, Beleidigungen).

Was soll ich tun, wenn ich von der Polizei misshandelt oder in meinen Rechten verletzt wurde?

Dokumentieren Sie den Vorfall sofort — Fotos von Verletzungen, Zeugen notieren, Gedächtnisprotokoll anfertigen.Erstatten Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft — nicht bei der Polizeidienststelle der betroffenen Beamten.Lassen Sie Verletzungen ärztlich dokumentieren — zeitnah und detailliert.Wenden Sie sich an eine unabhängige Beratungsstelle (z. B. Amnesty International, Bürgerrechtsorganisationen).

Was sollten Sie NICHT tun — beschwerden gegen die polizei?

Warten Sie nicht zu lange — Beweise gehen schnell verloren und Verjährungsfristen laufen.Erstatten Sie eine Gegenanzeige nicht leichtfertig — es ist allerdings üblich, dass die Polizei nach Ihrer Anzeige eine Gegenanzeige erstattet. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern.Verzichten Sie nicht auf anwaltliche Hilfe — Verfahren gegen Polizeibeamte sind komplex und die Aufklärungsquote ist niedrig.

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