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Beschwerden gegen die Polizei in Saarland

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Quelle: Grundgesetz (GG) Art. 17 (Petitionsrecht); Strafgesetzbuch (StGB) §§ 340 (Körperverletzung im Amt), 343 (Aussageerpressung); Strafprozessordnung (StPO) § 170

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Polizeigewalt oder Übergriffe sind ein heikles Thema — Studien zeigen seit Jahren, dass strafrechtliche Verfahren gegen Polizeibeamte selten zu Verurteilungen führen. Trotzdem stehen Ihnen mehrere Beschwerdewege offen, und sie alle lohnen sich, wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Rechte verletzt wurden. Wichtig: Beweise sichern, Zeugen finden, Verletzungen dokumentieren — möglichst sofort.

  • Strafanzeige: Bei Polizeigewalt oder anderem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten erstatten Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft — bewusst nicht bei der Polizeidienststelle der betroffenen Beamten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Per E-Mail oder formlosem Schreiben.
  • Dienstaufsichtsbeschwerde: Richtet sich an den Dienstvorgesetzten der Beamten und betrifft dienstliches Fehlverhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Hat keine direkten Rechtsfolgen, dokumentiert aber das Geschehen.
  • Polizeibeauftragte: Eine moderne Errungenschaft — der Polizeibeauftragte des Bundes ist seit 2022 gesetzlich eingerichtet als unabhängige Anlaufstelle für Beschwerden über die Bundespolizei. Mehrere Bundesländer haben inzwischen ähnliche Stellen geschaffen.
  • Petitionsrecht: Art. 17 GG garantiert jedermann das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und vor allem an die Volksvertretung — Bundestag oder Landtag — zu wenden.
  • Amtshaftung: Bei rechtswidrigem Handeln der Polizei können Sie zivilrechtlich Schadensersatz nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG vom Staat verlangen — etwa für Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Schmerzensgeld.

Wann gilt es?

  • Ein Polizeibeamter hat unverhältnismäßige Gewalt angewendet.
  • Ihre Rechte wurden bei einer Kontrolle, Festnahme oder Durchsuchung verletzt.
  • Sie wurden diskriminierend behandelt (Racial Profiling, Beleidigungen).

Was tun, wenn Polizeibeamte Ihre Rechte verletzt oder unverhältnismäßige Gewalt angewendet haben?

  • Dokumentieren Sie den Vorfall sofort — Fotos von Verletzungen, Zeugen notieren, Gedächtnisprotokoll anfertigen.
  • Erstatten Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft — nicht bei der Polizeidienststelle der betroffenen Beamten.
  • Lassen Sie Verletzungen ärztlich dokumentieren — zeitnah und detailliert.
  • Wenden Sie sich an eine unabhängige Beratungsstelle (z. B. Amnesty International, Bürgerrechtsorganisationen).

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Warten Sie nicht zu lange — Beweise gehen schnell verloren und Verjährungsfristen laufen.
  • Erstatten Sie eine Gegenanzeige nicht leichtfertig — es ist allerdings üblich, dass die Polizei nach Ihrer Anzeige eine Gegenanzeige erstattet. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern.
  • Verzichten Sie nicht auf anwaltliche Hilfe — Verfahren gegen Polizeibeamte sind komplex und die Aufklärungsquote ist niedrig.
Saarland Landesrecht

Wie sich Saarland vom Bundesrecht unterscheidet

Das Saarland gehört zu den Bundesländern, die keine unabhängige Polizeibeauftragte bzw. keinen Polizeibeauftragten (Bürgerbeauftragte/r für die Polizei) eingerichtet haben. Es gibt somit keine weisungsunabhängige Stelle, die gezielt Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten prüft.

Stattdessen stehen den Bürgern folgende Beschwerdewege offen:

  • Dienstaufsichtsbeschwerde — wird an den Vorgesetzten des betroffenen Beamten oder an die zuständige Polizeiinspektion gerichtet. Die Polizeibehörde ist zur Prüfung und schriftlichen Antwort verpflichtet. Es gibt keine Frist, aber zeitnahe Einreichung wird empfohlen.
  • Fachaufsichtsbeschwerde — richtet sich an das Landespolizeipräsidium Saarland oder das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Sie betrifft die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit polizeilichen Handelns.
  • Petitionsausschuss des Saarländischen Landtags — jeder Bürger hat nach Art. 17 GG und Art. 78 der Saarländischen Verfassung das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag zu wenden. Der Petitionsausschuss kann Akten anfordern und Stellungnahmen der Landesregierung verlangen.
  • Strafanzeige — bei Verdacht einer Straftat (z.B. Körperverletzung im Amt, § 340 StGB) kann Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken erstattet werden.

Anders als in Ländern wie Schleswig-Holstein oder Baden-Württemberg gibt es im Saarland kein anonymes Hinweisgeberportal speziell für Polizeibeschwerden. Kritiker fordern seit Jahren die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle.

Weitere Schritte in Saarland

Dienstaufsichtsbeschwerden richten Sie schriftlich an die zuständige Polizeiinspektion oder an das Landespolizeipräsidium (Am Stadtgraben 3, 66111 Saarbrücken). Petitionen an den Landtag können schriftlich oder über das Petitionsformular auf der Website des Saarländischen Landtags eingereicht werden. Strafanzeigen nimmt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Zähringerstraße 12, 66119 Saarbrücken) entgegen.

Relevantes Gesetz: Grundgesetz Art. 17 (Petitionsrecht); Verfassung des Saarlandes Art. 78; SPolG; StGB § 340 (Körperverletzung im Amt); Landesbeamtengesetz Saarland (LBG SL)

Häufige Fragen

Wann gilt es — beschwerden gegen die polizei?

Ein Polizeibeamter hat unverhältnismäßige Gewalt angewendet.Ihre Rechte wurden bei einer Kontrolle, Festnahme oder Durchsuchung verletzt.Sie wurden diskriminierend behandelt (Racial Profiling, Beleidigungen).

Was soll ich tun, wenn ich von der Polizei misshandelt oder in meinen Rechten verletzt wurde?

Dokumentieren Sie den Vorfall sofort — Fotos von Verletzungen, Zeugen notieren, Gedächtnisprotokoll anfertigen.Erstatten Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft — nicht bei der Polizeidienststelle der betroffenen Beamten.Lassen Sie Verletzungen ärztlich dokumentieren — zeitnah und detailliert.Wenden Sie sich an eine unabhängige Beratungsstelle (z. B. Amnesty International, Bürgerrechtsorganisationen).

Was sollten Sie NICHT tun — beschwerden gegen die polizei?

Warten Sie nicht zu lange — Beweise gehen schnell verloren und Verjährungsfristen laufen.Erstatten Sie eine Gegenanzeige nicht leichtfertig — es ist allerdings üblich, dass die Polizei nach Ihrer Anzeige eine Gegenanzeige erstattet. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern.Verzichten Sie nicht auf anwaltliche Hilfe — Verfahren gegen Polizeibeamte sind komplex und die Aufklärungsquote ist niedrig.

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