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Mietpreisbremse in Saarland

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Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 556d–556g; Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015; Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) — Verlängerung bis 31. Dezember 2029

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Die Mietpreisbremse — 2015 eingeführt unter der Großen Koalition, ursprünglich befristet, mehrfach verlängert und durch das Bundesgesetz vom 17. Juli 2025 nun bis zum 31. Dezember 2029 in Kraft — soll explodierende Mieten in den Ballungsräumen bremsen. Sie ist politisch umstritten: Mietervereine halten sie für unverzichtbar, Eigentümerverbände für Investitionshindernis.

  • Grundregel: Bei einer Neuvermietung darf die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Bezugspunkt ist der lokale Mietspiegel, den die Stadt regelmäßig veröffentlicht.
  • Anwendungsgebiet: Gilt nur in Gebieten, die von der Landesregierung per Rechtsverordnung als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen sind — typisch München, Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln und viele andere Universitätsstädte.
  • Ausnahmen: Neubauten (erstmalige Nutzung nach dem 1. Oktober 2014), umfassend modernisierte Wohnungen und Wohnungen, deren Vormiete bereits über der Grenze lag. Diese Ausnahmen sind oft das Schlupfloch, durch das hohe Mieten weiter Bestand haben.
  • Auskunftspflicht: Der Vermieter muss von sich aus über Vormiete oder Ausnahmegrund informieren (§ 556g Abs. 1a BGB) — eine Pflicht, die viele schlicht ignorieren, was Ihre Position später stärkt.
  • Zu viel gezahlte Miete können Sie für die letzten 30 Monate vor Zugang der qualifizierten Rüge zurückfordern. Klingt technisch, ist aber bares Geld — bei einer monatlichen Überzahlung von 200 € sind das schnell mehrere Tausend Euro.

Wann gilt es?

  • Sie schließen einen neuen Mietvertrag in einem Gebiet mit Mietpreisbremse ab.
  • Die verlangte Miete erscheint Ihnen überhöht im Vergleich zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel).
  • Hinweis: Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Staffelmiete oder Indexmiete, die bereits im Vertrag vereinbart sind.

Was tun, wenn Ihre Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt?

  • Prüfen Sie den Mietspiegel Ihrer Stadt — er zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete.
  • Senden Sie dem Vermieter eine qualifizierte Rüge (§ 556g Abs. 2 BGB) — darin beanstanden Sie die überhöhte Miete und nennen die Gründe.
  • Ab dem Zugang der Rüge können Sie die zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
  • Holen Sie sich Unterstützung beim Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Kürzen Sie die Miete nicht eigenmächtig — zahlen Sie zunächst die vereinbarte Miete und machen Sie den Rückforderungsanspruch geltend.
  • Versäumen Sie nicht die Rüge — ohne qualifizierte Rüge können Sie zu viel gezahlte Miete nicht zurückverlangen.
  • Gehen Sie nicht davon aus, dass die Mietpreisbremse überall gilt — sie muss durch Landesverordnung aktiviert sein.
Saarland Landesrecht

Wie sich Saarland vom Bundesrecht unterscheidet

Im Saarland gibt es keine Mietpreisbremse (Begrenzung der Miete bei Wiedervermietung nach § 556d BGB). Die Landesregierung hat keine Gebiete als „angespannten Wohnungsmarkt“ ausgewiesen, da die Mietpreise im Bundesvergleich niedrig liegen und ausreichend Wohnraum vorhanden ist. Die durchschnittliche Kaltmiete in Saarbrücken liegt deutlich unter der vergleichbarer Großstädte.

Beim Immobilienkauf erhebt das Saarland eine Grunderwerbsteuer von 6,5 % des Kaufpreises. Damit liegt es gemeinsam mit Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen auf dem höchsten Wert aller Bundesländer. Der bundesweite Mindestsatz beträgt 3,5 % (nur noch in Bayern; Sachsen hat 2023 auf 5,5 % erhöht). Für eine Immobilie im Wert von 200.000 Euro fallen im Saarland also 13.000 Euro Grunderwerbsteuer an — 6.000 Euro mehr als in Bayern.

Obwohl keine Mietpreisbremse gilt, sind Mieter durch das bundesweite Mietrecht (BGB §§ 535 ff.) geschützt. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird durch den qualifizierten Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde bestimmt. Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB (maximal 20 % Mietenerhöhung in drei Jahren) gilt im Saarland in der Standardhöhe — die abgesenkte Grenze von 15 % wurde nicht eingeführt.

Mieter, die eine Wohnung suchen, profitieren von einem Vermietermarkt mit vergleichsweise niedrigen Preisen und kurzen Wartezeiten. Sozialwohnungen werden über die Saarländische Investitionskreditbank (SIKB) gefördert.

Weitere Schritte in Saarland

Mietrechtliche Beratung erhalten Sie beim Mieterverein Saarbrücken und Umgebung e.V. sowie bei der Verbraucherzentrale Saarland. Für Fragen zur Grunderwerbsteuer ist das zuständige Finanzamt Ansprechpartner. Förderungen für Wohnungsbau und Modernisierung können bei der SIKB beantragt werden.

Relevantes Gesetz: BGB §§ 535 ff., 556d ff., 558; Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i.V.m. Saarländischem Landesrecht; Wohnraumförderungsgesetz Saarland

Häufige Fragen

Wann gilt es — mietpreisbremse?

Sie schließen einen neuen Mietvertrag in einem Gebiet mit Mietpreisbremse ab.Die verlangte Miete erscheint Ihnen überhöht im Vergleich zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel).Hinweis: Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Staffelmiete oder Indexmiete, die bereits im Vertrag vereinbart sind.

Was soll ich tun, wenn ich glaube, dass meine Miete die Mietpreisbremse verletzt?

Prüfen Sie den Mietspiegel Ihrer Stadt — er zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete.Senden Sie dem Vermieter eine qualifizierte Rüge (§ 556g Abs. 2 BGB) — darin beanstanden Sie die überhöhte Miete und nennen die Gründe.Ab dem Zugang der Rüge können Sie die zu viel gezahlte Miete zurückfordern.Holen Sie sich Unterstützung beim Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht.

Was sollten Sie NICHT tun — mietpreisbremse?

Kürzen Sie die Miete nicht eigenmächtig — zahlen Sie zunächst die vereinbarte Miete und machen Sie den Rückforderungsanspruch geltend.Versäumen Sie nicht die Rüge — ohne qualifizierte Rüge können Sie zu viel gezahlte Miete nicht zurückverlangen.Gehen Sie nicht davon aus, dass die Mietpreisbremse überall gilt — sie muss durch Landesverordnung aktiviert sein.

Mietpreisbremse in other states

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