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Mietpreisbremse in Sachsen-Anhalt

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Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 556d–556g; Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015; Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) — Verlängerung bis 31. Dezember 2029

In einfacher Sprache geschrieben, um allgemeines Verständnis zu fördern. Dies ist ein Bildungsangebot und keine Rechtsberatung. Basierend auf deutschem Bundesrecht (Grundgesetz, BGB, StGB, Sozialgesetzbücher und weiteren Bundesgesetzen). Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit geprüft. Unser redaktioneller Prozess

Deutsches Bundesrecht

Was ist dieses Recht?

Die Mietpreisbremse — 2015 eingeführt unter der Großen Koalition, ursprünglich befristet, mehrfach verlängert und durch das Bundesgesetz vom 17. Juli 2025 nun bis zum 31. Dezember 2029 in Kraft — soll explodierende Mieten in den Ballungsräumen bremsen. Sie ist politisch umstritten: Mietervereine halten sie für unverzichtbar, Eigentümerverbände für Investitionshindernis.

  • Grundregel: Bei einer Neuvermietung darf die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Bezugspunkt ist der lokale Mietspiegel, den die Stadt regelmäßig veröffentlicht.
  • Anwendungsgebiet: Gilt nur in Gebieten, die von der Landesregierung per Rechtsverordnung als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen sind — typisch München, Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln und viele andere Universitätsstädte.
  • Ausnahmen: Neubauten (erstmalige Nutzung nach dem 1. Oktober 2014), umfassend modernisierte Wohnungen und Wohnungen, deren Vormiete bereits über der Grenze lag. Diese Ausnahmen sind oft das Schlupfloch, durch das hohe Mieten weiter Bestand haben.
  • Auskunftspflicht: Der Vermieter muss von sich aus über Vormiete oder Ausnahmegrund informieren (§ 556g Abs. 1a BGB) — eine Pflicht, die viele schlicht ignorieren, was Ihre Position später stärkt.
  • Zu viel gezahlte Miete können Sie für die letzten 30 Monate vor Zugang der qualifizierten Rüge zurückfordern. Klingt technisch, ist aber bares Geld — bei einer monatlichen Überzahlung von 200 € sind das schnell mehrere Tausend Euro.

Wann gilt es?

  • Sie schließen einen neuen Mietvertrag in einem Gebiet mit Mietpreisbremse ab.
  • Die verlangte Miete erscheint Ihnen überhöht im Vergleich zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel).
  • Hinweis: Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Staffelmiete oder Indexmiete, die bereits im Vertrag vereinbart sind.

Was tun, wenn Ihre Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt?

  • Prüfen Sie den Mietspiegel Ihrer Stadt — er zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete.
  • Senden Sie dem Vermieter eine qualifizierte Rüge (§ 556g Abs. 2 BGB) — darin beanstanden Sie die überhöhte Miete und nennen die Gründe.
  • Ab dem Zugang der Rüge können Sie die zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
  • Holen Sie sich Unterstützung beim Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht.

Was sollten Sie NICHT tun?

  • Kürzen Sie die Miete nicht eigenmächtig — zahlen Sie zunächst die vereinbarte Miete und machen Sie den Rückforderungsanspruch geltend.
  • Versäumen Sie nicht die Rüge — ohne qualifizierte Rüge können Sie zu viel gezahlte Miete nicht zurückverlangen.
  • Gehen Sie nicht davon aus, dass die Mietpreisbremse überall gilt — sie muss durch Landesverordnung aktiviert sein.
Sachsen-Anhalt Landesrecht

Wie sich Sachsen-Anhalt vom Bundesrecht unterscheidet

In Sachsen-Anhalt gibt es keine Mietpreisbremse (§ 556d BGB). Die Landesregierung hat keine Gebiete als angespannte Wohnungsmärkte ausgewiesen, da die Mietpreisentwicklung in den meisten Städten und Gemeinden als moderat gilt.

  • Magdeburg und Halle (Saale), die beiden größten Städte des Landes, zählen im bundesweiten Vergleich zu den erschwinglichsten Mietstädten. Die durchschnittlichen Kaltmieten liegen deutlich unter dem Niveau vergleichbarer west- und süddeutscher Städte.
  • Vermieter dürfen bei Neuvermietung grundsätzlich die Miete frei festsetzen, solange kein Mietwucher nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) vorliegt — d. h. die Miete darf nicht mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wenn ein geringes Angebot ausgenutzt wird.
  • Im bestehenden Mietverhältnis gelten weiterhin die bundesweiten Kappungsgrenzen (§ 558 Abs. 3 BGB): Mieterhöhungen dürfen innerhalb von drei Jahren 20 % nicht überschreiten und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen.

Die Grunderwerbsteuer beträgt in Sachsen-Anhalt 5,0 % des Kaufpreises. Dieser Satz liegt im Mittelfeld der Bundesländer (Spanne: 3,5 % bis 6,5 %). Er fällt beim Kauf von Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen an und wird vom Käufer an das zuständige Finanzamt entrichtet.

Weitere Schritte in Sachsen-Anhalt

Einen Mietspiegel für Ihre Stadt erhalten Sie beim örtlichen Mieterverein oder bei der Stadtverwaltung. Bei Streitigkeiten über Mieterhöhungen berät der Deutsche Mieterbund — Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. Mietwucher-Verdachtsfälle können beim zuständigen Amtsgericht oder der Staatsanwaltschaft angezeigt werden.

Relevantes Gesetz: § 556d BGB (Mietpreisbremse — in Sachsen-Anhalt nicht aktiviert); § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete); § 5 WiStG (Mietpreisüberhöhung); Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i.V.m. Landesrecht Sachsen-Anhalt

Häufige Fragen

Wann gilt es — mietpreisbremse?

Sie schließen einen neuen Mietvertrag in einem Gebiet mit Mietpreisbremse ab.Die verlangte Miete erscheint Ihnen überhöht im Vergleich zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel).Hinweis: Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Staffelmiete oder Indexmiete, die bereits im Vertrag vereinbart sind.

Was soll ich tun, wenn ich glaube, dass meine Miete die Mietpreisbremse verletzt?

Prüfen Sie den Mietspiegel Ihrer Stadt — er zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete.Senden Sie dem Vermieter eine qualifizierte Rüge (§ 556g Abs. 2 BGB) — darin beanstanden Sie die überhöhte Miete und nennen die Gründe.Ab dem Zugang der Rüge können Sie die zu viel gezahlte Miete zurückfordern.Holen Sie sich Unterstützung beim Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht.

Was sollten Sie NICHT tun — mietpreisbremse?

Kürzen Sie die Miete nicht eigenmächtig — zahlen Sie zunächst die vereinbarte Miete und machen Sie den Rückforderungsanspruch geltend.Versäumen Sie nicht die Rüge — ohne qualifizierte Rüge können Sie zu viel gezahlte Miete nicht zurückverlangen.Gehen Sie nicht davon aus, dass die Mietpreisbremse überall gilt — sie muss durch Landesverordnung aktiviert sein.

Mietpreisbremse in other states

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